OGH 6Bkd4/99 (RS0112874)

OGH6Bkd4/9922.11.1999

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung einer gerechtfertigten Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer stellt einen Verstoß gegen § 23 RL-BA und somit ein Standesvergehen dar.

Normen

RL-BA 1977 §23

6 Bkd 4/99OGH22.11.1999
1 Bkd 4/06OGH11.06.2007

Beisatz: Selbst wenn für die Befolgung der Weisung keine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, impliziert die Erteilung der Weisung die Erfüllung in angemessener Frist. Eine solche ist angesichts der Wertigkeit und Wichtigkeit der grundsätzlichen Bestimmung und des Gegenstandes kurz zu bemessen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 19 Abs 3 RAO. (T2)

26 Os 8/14tOGH11.12.2014

Beisatz: Die Rechtmäßigkeit von Aufträgen zur Vorlage von Kontoauszügen, Zahlungsbelegen und Kontoschließungs-Nachweisen nach Abwicklung einer übernommenen Treuhandschaft ergibt sich insbesondere aus § 10a RAO, dessen Anwendung sich – lege non distinguente – nicht auf erst nach Ablauf des 31. Dezember 2009 übernommene Treuhandschaften beschränkt. (T3)

26 Os 11/15kOGH16.03.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Nichterfüllung von Aufträgen oder Weisungen des Ausschusses kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die anwaltliche Verschwiegenheit dem entgegenstehe, da die Funktionäre der Rechtsanwaltskammer selbst einer solchen Verschwiegenheit bei Ausübung ihrer Funktion unterliegen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19991122_OGH0002_006BKD00004_9900000_004

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