OGH 5Ob282/99b (RS0112673)

OGH5Ob282/99b9.11.1999

Rechtssatz

Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe der Umbaukosten scheitert. Ob zu erwartende Umbaukosten einer Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG entgegenstehen, hat sich immer auch am Ergebnis der Umbauarbeiten zu orientieren.

Normen

WEG 1975 §2 Abs2 Z2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3

5 Ob 282/99bOGH09.11.1999
5 Ob 72/00zOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Der Verkehrswert der Liegenschaft ist für die Qualifizierung von Kosten als unverhältnismäßig als Vergleichsgröße heranzuziehen. (T1)

5 Ob 222/02mOGH05.11.2002

Auch

5 Ob 61/04pOGH03.08.2004

Auch

5 Ob 151/08dOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Die Tunlichkeit einer Realteilung ist immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T2)

5 Ob 268/09mOGH19.01.2010

Vgl; Beisatz: Deshalb kann eine Feststellung eines exakten Prozentsatzes für die Umbaukosten im Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaft, bis zu dem eine Naturalteilung (jedenfalls noch) zulässig ist, nicht erfolgen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00282_99B0000_001

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