Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof deshalb für gegeben erachtet, weil durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, welche Kosten im Rahmen der Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG bei Prüfung einer allfälligen Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen seien. Tatsächlich liegen aber noch keine Feststellungen vor, die ein Eingehen auf eine konkrete, erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang notwendig und möglich machten. Zur Klärung allgemeiner Rechtsfragen, deren Entscheidungsrelevanz noch keineswegs feststeht, ist der Oberste Gerichtshof aber nicht aufgerufen.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Rekursgericht das angefochtene Urteil u.a. mit der Begründung aufgehoben, die Feststellungen über die zu erwartenden Kosten reichten noch nicht hin, um deren Unverhältnismäßigkeit und damit die Unzulässigkeit des Einwands des Beklagten zu begründen. Dass unverhältnismäßig hohe Teilungskosten die Naturalteilung und damit auch die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum unzulässig machen, entspricht ständiger Rechtsprechung, wobei stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und stets eine Orientierung am Ergebnis der Umauarbeiten erforderlich ist (vgl zuletzt 5 Ob 282/99b; 5 Ob 11/98y; RS-Justiz RS0013865).
Im vorliegenden Fall steht aber noch nicht einmal fest, welcher Kostenaufwand einerseits erforderlich ist, um das Haus in einen baukonsensmäßigen Zustand zu versetzen und welche Kosten andererseits die für die Wohnungseigentumsbegründung notwendigen Umbaumaßnahmen (1 Ob 521/96; 5 Ob 14/97p) zu veranschlagen sein werden. Ebensowenig steht der Verkehrswert der Liegenschaft fest, der, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, für die Qualifizierung von Kosten als unverhältnismäßig als Vergleichsgröße heranzuziehen ist.
Auch im Rechtsmittel, das in weiten Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, werden keine in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsfragen aufgezeigt. Dass die Verpflichtung, das Haus in einen bauordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, unabhängig von einer beabsichtigten Teilung aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultiert und beide Miteigentümer gleichteilig trifft, hat nichts mit einer Ausgleichspflicht und schon gar nichts mit einer solchen nach § 4 WEG zu tun. Da es mangels ausreichender Feststellungsgrundlagen über die zu erwartenden Kosten keine Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, weshalb ihre Rekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war.
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