OGH 4Ob213/99y (RS0112570)

OGH4Ob213/99y19.10.1999

Rechtssatz

Die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, ist nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BII
UWG §7 C

4 Ob 213/99yOGH19.10.1999
4 Ob 105/06dOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd §1330 Abs2 ABGB und §7 UWG sein. Ebenso dürfen auch Werturteile - auch wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen - nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden. (T1)

4 Ob 112/10iOGH13.07.2010

Auch; Beis wie T1 nur: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd §1330 Abs2 ABGB und §7 UWG sein. (T2)

6 Ob 245/11iOGH21.12.2011

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19991019_OGH0002_0040OB00213_99Y0000_001