Rechtssatz
Bei Tod des Treuhänders erlischt im Zweifel das Treuhandverhältnis. Dieser Umstand bildet den Titel für den Eigentumsübergang an den ehemaligen Treugeber. Als Modus ist bei treuhändig gehaltenen Liegenschaften noch die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch erforderlich; auf die Abgabe der hiefür nötigen Erklärungen können die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben geklagt werden.
5 Ob 163/12z | OGH | 02.10.2012 |
Auch; nur: Bei Tod des Treuhänders erlischt im Zweifel das Treuhandverhältnis. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0080OB00086_99A0000_001