OGH 8ObA18/99a (RS0112311)

OGH8ObA18/99a12.8.1999

Rechtssatz

Die Regelung, welche eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ua an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahren) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. Absolute Grenzen sind verfassungsrechtlich zulässig: Es ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; vereinzelt sich ergebende Härtefälle müssen unberücksichtigt bleiben und können nicht für eine Gleichheitswidrigkeit herangezogen werden (VfGHSlg 10.291, 11.665).

Normen

BThPG §5
BThPG idF BGBl I 1998/123 §5
BThPG idF BGBl 1997/138 §5a
B-VG Art7

8 ObA 18/99aOGH12.08.1999
9 ObA 23/02aOGH26.06.2002

nur: Die Regelung, welche eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ua an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahren) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. (T1); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt daher gegen § 5 Abs 7 BThPG - betrachtet man ihn losgelöst von § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)

9 ObA 2/03iOGH07.05.2003

Vgl aber; Beisatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1998 verfassungswidrig war. (T3)

9 ObA 3/05iOGH02.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die übrigen, vom Obersten Gerichtshof nicht als verfassungswidrig erachteten Reglungen des § 5 BThPG in der hier anzuwendenden Fassung sind auf die Bemessung der Pensionsansprüche der Kläger anzuwenden. (T4)

9 ObA 56/04gOGH15.12.2004

Vgl aber; Beisatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1998 verfassungswidrig war. (T5)

9 ObA 55/05mOGH11.05.2005

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 119/06zOGH19.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Bei Bläsern ist es im Unterschied zu Balletttänzern (9 ObA 2/03i; 9 ObA 3/05i) nicht als notorisch zu unterstellen, dass sie aufgrund der Berufsanforderungen nicht in der Lage sind, bis zum Erreichen der Grenze für den dauernden Ruhestand ihren Beruf auszuüben. (T6)

8 ObA 57/07aOGH17.12.2007

Vgl; Beisatz: Bereits in 9 ObA 23/02a (siehe auch 9ObA3/05i) wurde - unter teilweiser Ablehnung der Entscheidung 8 ObA 18/99a - dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG idF BGBl Nr I1998/123 entsprechend klargestellt, dass die Rechtsauffassung, die in § 5 Abs 7 BThPG normierte Grenze von 336 Monaten wirke „absolut", abzulehnen ist: Vielmehr legt § 5 Abs 7 Satz 2 BThPG unmissverständlich fest, dass sich der dort festgelegte Prozentsatz von 71 „für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf". (T7)

9 ObA 116/09pOGH03.09.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990812_OGH0002_008OBA00018_99A0000_001

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