OGH 9ObA119/06z

OGH9ObA119/06z19.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Heinrich W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bundestheater Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.719,20 EUR brutto sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 31.140 EUR), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2006, GZ 7 Ra 52/06b-21, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. September 2005, GZ 10 Cga 189/03s-15, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger war ab 1. 9. 1974 beim Österreichischen Bundestheaterverband als Orchestermusiker (Posaunist) in der Volksoper beschäftigt. Er wurde gemäß § 2 Abs 2 BThPG zum 31. 7. 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Seine für den Ruhegenuss anrechenbare Dienstzeit beträgt 30 Jahre und 9 Monate.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Pensionsanspruch ab Zustellung der Klage (22. 10. 2003) 80 % seines letzten vollen Monatsgehaltes, somit derzeit 2.768 EUR, betrage. Ferner begehrt er Zahlung von 8.719,20 EUR sA an geltend gemachten Pensionsdifferenzen für die Monate August 2002 bis einschließlich September 2003. Er bringt vor, nach der bis 1998 (richtig: 1996) geltenden Rechtslage wäre ihm unter Anwendung des BThPG ein Ruhegenuss in Höhe von 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage (letzter voller Monatsbezug), somit ein Betrag von 2.664,84 EUR zugestanden. Zuzüglich der hinzuzurechnenden Nebengebührenzulage (80 % von 151,45 EUR) ergebe sich daraus ein Pensionsanspruch des Klägers von 2.768 EUR brutto monatlich. Sein letzter voller Monatsbezug habe 3.308,85 EUR brutto betragen. Tatsächlich bezahle ihm die Beklagte seit 1. 8. 2002 lediglich einen Ruhegenuss in Höhe von 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage, somit 2.145,20 EUR brutto monatlich. Diese Ermittlung seines Ruhegenusses beruhe auf Änderungen des BThPG, wonach die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liege, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2a Abs 1, allenfalls iVm § 18g BThPG, bewirken könne, um 0,25 %-Punkte zu kürzen sei. Diese gesetzliche Regelung werde der Sonderstellung von Bläsern nicht gerecht. Diese seien aufgrund der körperlichen Abnützungserscheinungen nicht in der Lage, wie andere Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (bzw bis zu einem noch späteren Zeitpunkt) ihren Beruf auszuüben. Aus diesem Grund haben Bläser - ebenso wie Ballettmitglieder und Solosänger - immer höhere Pensionsbeiträge entrichtet als alle anderen Bediensteten. Durch die Budgetbegleitgesetze sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, im Gegenzug dazu auch früher die volle Pensionshöhe zu erreichen. Der Kläger habe nahezu während seiner gesamten Dienstzeit, nämlich bis zur Änderung der Rechtslage mit 1. Oktober 2000, höhere Pensionsbeiträge entrichtet und habe daher mit Recht erwartet, mit Erreichen der vorgesehenen Dienstzeit von mindestens 28 Jahren die Höchstpension zu erlangen. Dies sei nicht der Fall: Der Kläger erhalte nur die Mindestpension von 62 % der Bemessungsgrundlage. Diese Ungerechtigkeit sei hinsichtlich der Tänzer erkannt und für sie eine Sonderregel eingeführt worden, wonach eine Kürzung auf maximal 71 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erfolgen dürfe. Für Bläser fehle eine derartige Regelung. Die anzuwendenden Bestimmungen des BThPG seien daher im Lichte des Gleichheitssatzes und des Vertrauensschutzes verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, G 107/03, 77/04 § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I Nr 123/1998 als verfassungswidrig erklärt. Dieses Erkenntnis betreffe zwar nur Tänzer. Im Fall des Klägers liege jedoch die Unsachlichkeit und Verfassungswidrigkeit noch tiefer: Bereits die völlige Gleichstellung der Bläser mit allen anderen Bundestheaterbediensteten trotz ihrer besonderen körperlichen Exponiertheit und der Leistung eines höheren Pensionsbeitrages sei evident unsachlich.

Die Beklagte wendet ein, der letzte Monatsbezug des Klägers habe 3.308,60 EUR brutto betragen. Daraus ergebe sich unter Zugrundelegung der Annahme eines Ruhegenusses in Höhe von 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ein Betrag von 2.646,90 EUR brutto zuzüglich einer Nebengebührenzulage in Höhe von 121,10 EUR, somit rechnerisch der geforderte Betrag in Höhe von 2.768 EUR brutto. Tatsächlich ausbezahlt werde eine Pension von 2.051,30 EUR zuzüglich 93,90 EUR Nebengebühren.

Nach geltender Rechtslage betrage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage. Bei vorzeitiger Pensionierung sei vorgesehen, dass für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2a Abs 1, allenfalls iVm § 18g BThPG, bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 % zu kürzen sei. Entsprechend dieser Regelung ergebe sich ein Abschlag von 3 % jährlich von der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage. Aufgrund der Übergangsbestimmung betrage der Kürzungsprozentsatz für den Kläger 0,2167 %. 2002 habe der Kürzungsprozentsatz lediglich 0,2 % betragen. Aufgrund der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand betrage der Anspruch des Klägers dem BThPG entsprechend 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage.

Das BThPG trage der besonderen Situation von Orchestermitgliedern sehr wohl Rechnung. Keine Verfassungsvorschrift gewährleiste den Schutz wohlerworbener Rechtspositionen. Die gesetzlichen Änderungen beruhten darauf, dass eine Entlastung des Staatshaushaltes durch Kürzungen bei den bestehenden und künftigen Pensionen unumgänglich sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es erachtete rechtlich zusammengefasst, dass aus dem vom Kläger zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. 12. 2004 hervorgehe, dass zwar § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl Nr I 123/1998 verfassungswidrig gewesen sei, dass aber die übrigen - vom Obersten Gerichtshof ebenfalls angefochtenen - Bestimmungen des BThPG verfassungsrechtlich für nicht bedenklich erachtet worden seien.

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken zulässig sei. Rechtlich erachtete das Berufungsgericht - nach Darstellung der zum Stichtag der Ruhestandsversetzung des Klägers (31. 7. 2002) maßgeblichen Bestimmungen des BThPG -, dass das zentrale Argument des Klägers, er sei durch die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs 2 BThPG um die Vorteile aus der jahrelangen Leistung erhöhter Pensionsbeiträge gebracht worden, nicht stichhältig sei, weil durch das Pensionsreformgesetz BGBl Nr I 86/2000 ab dem 1. 10. 2000 für Bläser die Leistung des erhöhten Pensionsbeitrages entfallen sei. Gemäß § 18h Abs 3 BThPG bleibe den Bläsern jedoch die Höhe ihrer bis zum 30. 9. 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt. Die bis 30. 9. 2000 von den Bläsern entrichteten erhöhten Pensionsbeiträge stellten einen Ausgleich für den erhöhten Steigerungsbetrag bei der Pensionsbemessung dar und stünden mit der Abschlagsregelung des § 5 Abs 2 BThPG in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Während sonstige Bundestheaterbedienstete einen Anspruch auf Pensionsversorgung im Ausmaß von 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erst mit Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren erwerben könnten, genüge für Ballettmitglieder und Solosänger - sowie bis 30. 9. 2000 auch für Bläser - bereits eine Gesamtdienstzeit von 27 Jahren und 11 Monaten. Die Erhöhung des Pensionsbeitrages um 25 % stelle sich somit als Ausgleich dafür dar, dass diese Gruppe von Bundestheaterbediensteten den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage bereits nach rund 28 Dienstjahren und damit um ca 25 % „schneller" als sonstige Bundestheaterbedienstete erreichten. Die Möglichkeit, dass erhöhte Pensionsbeiträge gemäß § 6 Abs 1 Z 1 lit a BThPG nicht ruhegenusswirksam würden und einen frustrierten Aufwand darstellten, habe vielmehr gerade vor der Einführung der Kürzungsbestimmungen bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung bestanden. Jeder Bläser, der - wie auch der Kläger - über sein 28. Dienstjahr hinaus im aktiven Berufsleben gestanden sei, habe in diesen weiteren Jahren ebenfalls erhöhte Beiträge entrichten müssen, ohne damit seinen Ruhegenussanspruch noch weiter steigern zu können. Den Kläger träfen daher die nach § 5 Abs 2 BThPG aus seinem Lebensalter bei Pensionsantritt resultierenden Nachteile grundsätzlich im zur Situation der übrigen Bediensteten adäquaten, wenngleich harten Ausmaß, berücksichtige man, dass ein gegenüber der vorherigen Rechtslage um 22,5 % verringerter monatlicher Ruhegenuss zur Auszahlung gelange.

Das Argument des Klägers, § 5 Abs 2 BThPG treffe die Gruppe der Bläser in besonderem Ausmaß, weil diese aufgrund ihrer körperlichen Belastung keinesfalls bis zum Erreichen des Regelpensionsalters arbeiten könnten, sei nicht zielführend, weil dieses Vorbringen - anders als bei Balletttänzern - nicht als notorisch gelten könne. Beweise für sein Vorbringen, dass Bläser aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls vorzeitig pensioniert würden, habe der Kläger nicht angeboten. Dagegen sprächen auch die Materialien zum Pensionsreformgesetz 2000. Grundsätzlich müsse der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und könne nur auf den Regelfall abstellen. Härtefalle machten ein Gesetz nicht gleichheitswidrig. Die Einführung von Abschlägen von 3 % jährlich für Personen, die vor dem gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand treten, sei sachlich damit zu rechtfertigen, dass der geringeren Leistung eine adäquat längere durchschnittliche Bezugsdauer gegenüber stehe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 18 Abs 1 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl I Nr 108/1998 (BThOG) die Arbeitnehmer des Planstellenbereiches „Bundestheater", die bis dahin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund standen, Arbeitnehmer einer der aufgrund des zitierten Gesetzes gegründeten Gesellschaften wurden. Für jene Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs 1 BThOG, auf die zum 30. 6. 1998 aufgrund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) Anwendung fand - dazu gehört auch der Kläger - normiert § 21 Abs 1 BThOG die Weitergeltung des BThPG. Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem BThPG gegenüber dem Bund bleiben bestehen. Nach § 21 Abs 3 BThOG nimmt die Bundestheater-Holding GmbH - also die hier Beklagte - im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem BThPG ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage und die Ruhegenussermittlungsgrundlage für die - auf Privatrecht beruhenden (9 ObA 23/02a ua) - Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer regelt § 5 BThPG.

§ 5 BThPG legte in seiner Fassung BGBl Nr 688/1976, die bis 30. 4. 1995 galt, fest, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage der dem BThPG unterliegenden Bundestheaterbediensteten 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage beträgt. Die Höhe des Ruhegenusses (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) bestimmte § 6 Abs 1 BThPG, der seit der Novelle BGBl Nr 688/1976 - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hatte:

„§ 6 (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

2) Für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuss für Dienstzeiten als

  1. a) Ballettmitglied, Bläser und Solosänger um 2,8 v.H.,
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

    .....

    5) Der Ruhegenuss darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen."

    § 7 BThPG regelte in der ebenfalls bis 30. 4. 1995 geltenden Fassung BGBl Nr 688/1976 die für die Bemessung des Ruhegenusses als Dienstzeiten anrechenbaren Zeiten dahin, dass jede in dem Bundestheater nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Ballettkorps nach Vollendung des 15. Lebensjahres, vertragsmäßig in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung zurückgelegte Dienstzeit als Ruhegenussvordienstzeit zu behandeln ist. Bis zum Pensionsreformgesetz 2000 (BGBl I Nr 95/2000) hatten Ballettmitglieder, Solosänger und Bläser einen um 25 % höheren Pensionsbeitrag als die übrigen Bundestheaterbediensteten zu leisten (§ 10 Abs 2 Z 1 BThPG). Aus den Materialien (vgl RV 332 BlgNR 14. GP 10, 11) geht hervor, dass der gegenüber anderen Bundestheaterbediensteten erhöhte Pensionsbeitrag daraus resultiert, dass Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger den vollen Ruhegenuss bereits mit 28 Dienstjahren erreichen, wobei sich diese Sonderregelung aus den Besonderheiten ihres Dienstes bei den Bundestheatern ergebe.

    Nach der dargestellten, bis 30. 4. 1995 geltenden Regelung stand allen Bundestheaterbediensteten Anspruch auf Ruhegenuss unter der Voraussetzung zu, dass der Bedienstete im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufwies (§ 3 BThPG). Für Bläser (ebenso wie für Ballettmitglieder und Solosänger) erhöhte sich der nach zehn Jahren gebührende Ruhegenuss von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage um jeweils 2,8 % für jedes weitere anrechenbare volle Dienstjahr. In Verbindung mit der in § 6 Abs 5 BThPG angeordneten „Deckelung" des Ruhegenusses mit der Ruhegenussbemessungsgrundlage (80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage; im Wesentlichen der letzte volle Monatsbezug) ergab sich daraus, dass Bläser nach 28 Dienstjahren Ruhegenuss in voller Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichten.

    Mit BGBl Nr 297/1995 erhielt § 6 BThPG folgende neue Fassung:

    „§ 6 (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

    1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

  1. a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8 %
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 %

    2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

  1. a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233 %
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage."

    Nach § 18a Abs 1 BThPG „Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl Nr 297/1995" galt für vor 1. 5. 1995 in ein Dienstverhältnis aufgenommene Bedienstete, somit auch für den Kläger, jedoch das Erfordernis einer Dienstzeit von bloß zehn Jahren weiter. Mit der Novelle BGBl Nr 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) wurden im § 5 BThPG nach dem Abs 1 die Abs 1a bis 1c eingefügt, die am 1. 5. 1996 in Kraft traten und folgenden Wortlaut hatten:

    „§ 5 (1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 %-Punkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf 2 Kommastellen zu runden.

(1b) Eine Kürzung nach Abs 1a findet nicht statt:

1. Im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(1c) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten."

Geringfügige weitere Änderungen des § 5 BThPG idF BGBl Nr 201/1996 durch BGBl Nr 392/1996, BGBl Nr 61/1997 und BGBl Nr 64/1997 sind hier nicht von Bedeutung.

Mit BGBl Nr 138/1997 (1. Budgetbegleitgesetz 1997) wurden in § 5 BThPG die Ruhegenussermittlungsgrundlagen festgelegt und ein § 5a BThPG mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„§ 5a (1) Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 %-Punkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf 2 Kommastellen zu runden.

(3) ....

(4) Für Ballettmitglieder, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 336 Monaten aufweisen, beträgt abweichend von Abs 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,1167 %-Punkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere 12 Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 0,0025 %-Punkte, darf jedoch 0,0667 % nicht unterschreiten.

(5) .....

(6) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 1 %-Punkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(7) ...."

Für die Zeit vom Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wurde durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl Nr 123/1998, eine anstelle der bisherigen §§ 5 und 5a tretende Regelung des § 5 mit folgendem Wortlaut geschaffen:

„§ 5 (1) Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 %-Punkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf 2 Kommastellen zu runden.

.....

(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abweichend von Abs 6 - 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 1 %-Punkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs 7 zählt jeder Monat, in dem

1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.

......"

Mit dem Pensionsreformgesetz 2000, BGBl Nr I 95/2000, wurde in § 5 Abs 2 BThPG (mit Wirkung 1. 10. 2000) - neben verschiedenen Umformulierungen - der Kürzungsprozentsatz auf 0,25 % monatlich erhöht. Gemäß § 2a Abs 1 idF BGBl Nr 95/2000 wurde der Zeitpunkt, zu dem der Bedienstete frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden konnte, auf den 738. Lebensmonat erhöht. Nach § 18h Abs 2 der Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl Nr I 95/2000 beträgt der monatliche Kürzungsprozentsatz abweichend von § 5 Abs 2 BThPG für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 %-Punkte, die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 %-Punkte, die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 %-Punkte, die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 %-Punkte und die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 %-Punkte.

Ebenfalls durch das Pensionsreformgesetz BGBl Nr I 95/2000 erfolgte eine Änderung des den Pensionsbeitrag regelnden § 10 Abs 1 BThPG dahin, dass der Pensionsbeitrag für Ballettmitglieder und Solosänger 15,69 %, für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55 % beträgt. Erstmals mit dem Pensionsreformgesetz 2000 erfolgte somit eine Senkung des Pensionsbeitrages der Bläser, die dadurch den übrigen Bundestheaterbediensteten gleichgestellt wurden, während Ballettmitglieder und Solosänger weiterhin einen erhöhten Pensionsbeitrag zu entrichten hatten.

Parallel dazu erfolgte eine Änderung des § 6 Abs 1 BThPG, der nun idF des Pensionsreformgesetzes 2000 BGBl Nr 95/2000 wie folgt lautete:

„6 (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

  1. a) Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8 %
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 %,

    2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

  1. a) Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233 %,
  2. b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

    Ebenfalls in den Übergangsbestimmungen zur Novelle Nr I 95/2000 wurde im § 18h Abs 3 BThPG festgelegt, dass Bläsern die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt bleibt.

    Der Bericht des Verfassungsausschusses begründet die den Pensionsbeitrag der Bläser betreffenden Änderungen wörtlich wie folgt:

    „Bei den österreichischen Bundestheatern beschäftigte Bläser hatten bisher - wie auch Solosänger und Ballettmitglieder - einen erhöhten Pensionsbeitrag zu leisten und erreichten damit durch einen erhöhten Steigerungsbetrag bereits nach 28 statt 35 Jahren eine Anwartschaft auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bläser nehmen jedoch faktisch eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht in Anspruch, womit die erhöhte Beitragsleistung für sie einen frustranen Aufwand darstellt. Die Sonderregelung soll daher auf Ballettmitglieder und Solosänger eingeschränkt werden. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben Bläsern nach der Übergangsbestimmung des § 18h Abs 4 (richtig: § 18h Abs 3) gewahrt."

    Die Übergangsbestimmung des § 18a Abs 1 Z 3 BThPG idF BGBl Nr 297/95 wurde dahin geändert, dass die Privilegierung des Steigerungsprozentsatzes für jedes Dienstjahr von 2,8 % (bzw monatlich 0,2333 %) für vor 1. 5. 1995 aufgenommene Bläser entfiel, die Bläser somit auch in der Übergangsbestimmung den übrigen Bundestheaterbediensteten angeglichen wurden (Steigerungsprozentsatz daher nur 2 % jährlich bzw 0,167 % monatlich).

    Mit Erkenntnis vom 16. 3. 2001, G 150/00-12, hob der Verfassungsgerichtshof das Pensionsreformgesetz 2000, somit auch die eben wiedergegebenen Änderungen, als verfassungswidrig auf, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. 7. 2001 in Kraft trat und jene Bestimmungen wieder in Kraft traten, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2000 aufgehoben worden waren. Mit BGBl Nr I 86/2001 wurde - soweit hier von Interesse - § 5 Abs 2 und 3 BThPG und § 6 Abs 1 BThPG rückwirkend mit 1. 10. 2000 mit demselben Wortlaut wie in BGBl Nr I 95/2000 in Kraft gesetzt. Auch § 18a Abs 1 Z 3 BThPG und § 18h Abs 2 und 3 BThPG entsprechen idF BGBl Nr I 86/2001 ihrem Wortlaut nach der - vom VfGH aufgehobenen - entsprechenden Regelung des Pensionsreformgesetzes 2000 BGBl I Nr 95/2000. Das gilt auch für § 2a Abs 1 und 2 BThPG. Auch die Neuregelung des Pensionsbeitrages (Absenkung des Pensionsbeitrages für Bläser auf den für die übrigen Theaterbediensteten mit Ausnahme der Ballettmitglieder und Solosänger geltenden Prozentsatz) wurde in BGBl I Nr 86/2000 gleichlautend wie in BGBl I Nr 95/2000 geregelt. Vor einem Eingehen auf die Revisionsausführungen, die im Wesentlichen die Verfassungskonformität der den Kläger betreffenden Verschlechterungen seines Ruhegenussanspruches durch die gesetzlichen Regelungen seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 bezweifeln, bedarf es eines Eingehens darauf, wie sich nach der dargestellten, überaus unübersichtlichen Rechtslage der Ruhegenussanspruch des Klägers überhaupt bemisst:

    Der Ruhegenussanspruch des Klägers entstand mit seiner Versetzung in den Ruhestand zum 31. 7. 2002 und hat sich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage konkretisiert. Gemäß § 5 ABGB wirken mangels gegenteiliger Anordnung im Gesetz nachfolgende Änderungen des BThPG nicht zurück (9 ObA 3/05i mwN). Für die Beurteilung der Ruhegenussansprüche des Klägers sind somit die Vorschriften des BThPG in der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers maßgeblichen Fassung heranzuziehen.

    Während dem Kläger nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl Nr 201/1996 nach 28 Dienstjahren der höchstmögliche Ruhegenuss in Höhe von 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage zugestanden wäre, wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ein Abschlagsystem von der - bis dahin unveränderlich feststehenden - Bemessungsgrundlage dahin eingeführt, dass für jedes auf den 60. Geburtstag fehlende Dienstjahr ein jährlicher Abschlag von der Bemessungsgrundlage zu gewärtigen war. Dieser Abschlag betrug - wie dargestellt - zunächst 0,1667 % monatlich, somit 2 % jährlich.

    Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 bzw mit BGBl Nr 86/2001 erfolgten weitere wesentliche Änderungen, die sich auf den Ruhegenussanspruch des Klägers auswirken: Zum einen wurde das Pensionsantrittsalter auf 61,5 Jahre angehoben (die diesbezügliche Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl I Nr 86/2001 - § 18g Abs 1 BThPG - bezieht sich nur auf vor dem 1. 10. 1945 geborene Bundestheaterbedienstete. Nun steht zwar das Alter des Klägers weder fest noch ergibt sich im Akt ein Anhaltspunkt für sein Geburtsdatum. Bereits das Berufungsgericht ist aber davon ausgegangen, dass diese Übergangsbestimmung auf den Kläger nicht anzuwenden ist. Das hat der Kläger in seiner Revision auch gar nicht bezweifelt.).

    Die zweite wesentliche Änderung, die auf den Ruhegenussanspruch des Klägers von Einfluss ist, stellt der Umstand dar, dass durch BGBl I Nr 86/2001 der Steigerungsprozentsatz des § 6 Abs 1 BThPG für den Kläger als Bläser nur noch 2 % beträgt, während nach der Rechtslage bis zum Pensionsreformgesetz 2000 der Steigerungsprozentsatz auch für Bläser 2,8 % jährlich betrug. Dass diese Herabsenkung des Steigerungsprozentsatzes auf das Niveau der übrigen Bundestheaterbediensteten im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten Pensionsbeitragssenkung für Bläser erfolgte, wurde bereits dargelegt.

    Die dritte entscheidende Änderung durch das Pensionsreformgesetz 2000 bzw durch BGBl I Nr 86/2001 liegt darin begründet, dass nunmehr die Abschlagsregelung in § 5 Abs 2 erster Satz BThPG eine jährliche Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 3 % (0,25 %-Punkte monatlich) für jedes Jahr vorsieht, das zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens eine Ruhestandsversetzung auf Antrag bewirken hätte können. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Jahr 2002 in den Ruhestand versetzt wurde, ist allerdings diesbezüglich die Übergangsvorschrift des § 18h Abs 2 BThPG zu beachten, wonach der Kürzungsprozentsatz für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 %-Punkte beträgt.

    Es ergibt sich daher für den Kläger folgender Ruhegenussanspruch:

    Der Kläger wies unstrittig eine für den Ruhegenuss anrechenbare Dienstzeit von 30 Jahren und neun Monaten auf. Unter Anwendung des für ihn maßgeblichen § 6 Abs 1 BThPG iVm der Übergangsvorschrift des § 18a Abs 1 BThPG idF BGBl I Nr 86/2001 würde dem Kläger ab dem 11. Dienstjahr ein Steigerungsprozentsatz von 2 % jährlich und für jedes weitere anrechenbare Dienstmonat ein Steigerungsprozentsatz von 0,167 % zustehen. Daraus ergäbe sich rechnerisch, dass der Kläger 91,50 % der für ihn maßgeblichen Ruhegenussbemessungsgrundlage zu erhalten hätte (für zehn Dienstjahre 50 % zuzüglich 20 Jahre zu je 2 % zuzüglich neun Monate zu je 0,167 %). Allerdings geht offenbar auch die Beklagte davon aus, dass § 18h Abs 3 BThPG dahin zu interpretieren ist, dass zumindest bis zur Senkung des Pensionsbeitrages für Bläser, somit bis 2000, der anwendbare Steigerungsprozentsatz 2,8 % jährlich beträgt. Daraus ergibt sich der zwischen den Streitteilen nicht strittige Umstand, dass dem Kläger 100 % von der für ihn maßgeblichen Ruhegenussbemessungsgrundlage an Ruhegenuss gebührt.

    Bezüglich der für den Kläger maßgeblichen Bemessungsgrundlage hat der Senat erwogen:

    Lässt man in diesem Umfang § 18h Abs 3 BThPG außer Acht, wäre zur Errechnung der für den Kläger maßgeblichen Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs 2 BThPG iVm § 18h Abs 2 BThPG idF BGBl I Nr 86/2001 von einer jährlichen Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von jährlich 2,4 % (0,2 % monatlich) auszugehen. Insoweit erweist sich das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz, wonach der Kürzungsprozentsatz für den Kläger 0,2167 % betrug, als unrichtig, weil der Kläger bereits 2002 in den Ruhestand versetzt wurde und der von der Beklagten angeführte Kürzungsprozentsatz von 0,2167 %-Punkte nur für Ruhestandsversetzungen gilt, die im Jahr 2003 erfolgten. Da das Geburtsdatum des Klägers nicht feststeht, von keiner der Parteien vorgebracht wurde und auch sonst aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, kann auch nicht beurteilt werden, wie hoch unter Zugrundelegung eines Kürzungsprozentsatzes von 2,4 % jährlich die von der Bemessungsgrundlage vorzunehmenden Abschläge wären. Es kann nämlich nicht geklärt werden, wieviele Dienstjahre dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung auf das Erreichen des 738. Lebensmonates (§ 5 Abs 2 BThPG iVm § 2 Abs 1 BThPG) fehlten. Darüber hinaus bedarf es einer Auseinandersetzung mit der bereits mehrfach erwähnten Übergangsvorschrift des § 18h Abs 3 BThPG, die vorsieht, dass Bläsern die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt bleibt. Diese im Zusammenhang mit der Senkung des Pensionsbeitragssatzes erfolgte Einfügung durch das Pensionsreformgesetz 2000, die auch im Pensionsreformgesetz 2001 BGBl I Nr 86/2001 wiederholt wurde, wird im Bericht des Verfassungsausschusses, wie dargelegt, damit begründet, dass der bisher vorgesehene erhöhte Steigerungsbetrag für Bläser einen „frustranen Aufwand" darstelle, weil Bläser faktisch eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht in Anspruch nehmen. Bereits erworbene Anwartschaften sollten Bläsern jedoch gewahrt bleiben. Die Beklagte, die nicht näher darlegte, wie sie rechnerisch zu einem Ruhegenussanspruch des Klägers von 62 % der Ermittlungsgrundlage gelangt, steht erkennbar auf dem Standpunkt, dass die Leistung eines erhöhten Pensionsbeitrages durch Bläser bis 2000 ausschließlich in einem Zusammenhang mit den auch Bläsern gewährten höheren jährlichen Steigerungsprozentsätzen von 2,8 (statt 2) stand.

    Richtig ist nun, dass Bläser - ebenso wie nach wie vor Solosänger und Ballettmitglieder - bis 2000 nach bereits 28 Jahren 100 % der Bemessungsgrundlage erhielten. Allerdings steht das Ausmaß dieses - durch die erhöhten Pensionsbeiträge „erkauften" - Vorteils in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage: Diese betrug bis 1996 für sämtliche Bundestheaterbedienstete einheitlich und unveränderlich 80 % der Ermittlungsgrundlage. Mit der 1996 erfolgten Einführung des Abschlagsystems hat der Vorteil erhöhter Steigerungsprozentsätze wesentlich an Bedeutung verloren: Es stellt einen entscheidenden Unterschied dar, ob ein Bediensteter nach 28 Dienstjahren mit 80 % seines Letztbezuges rechnen kann oder dieser Letztbezug bereits dann auf bloß 62 % der Ermittlungsgrundlage gekürzt werden kann, wenn die Ruhestandsversetzung sechs oder mehr Jahre vor dem 738. Lebensmonat (61,5 Jahre) erfolgt. Der Gesetzgeber hat nun in § 18h Abs 3 BThPG idF BGBl I Nr 86/2001, der am 1. 10. 2000 in Kraft trat (§ 22 Abs 18 Z 1 BThPG idF BGBl Nr I 86/2001) ausdrücklich angeordnet, dass Bläsern die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt bleibt. Mangels näherer Anordnungen bezieht sich diese privilegierende Vorschrift, die erkennbar von Bläsern bis 2000 geleistete höhere Pensionsbeiträge „abgelten" soll, nicht nur auf den bis 2000 für Bläser geltenden Steigerungsprozentsatz von 2,8 % jährlich, sondern - weil die Höhe der Bemessungsgrundlage, wie dargestellt, die Pensionshöhe entscheidend beeinflusst - im Zweifel auch auf die Wahrung der bis 30. September 2000 gebührenden Bemessungsgrundlage. Dem Gesetzgeber kann unterstellt werden, dass ihm bei Schaffung dieser Übergangsregelung wohl bewusst war, dass der gravierendste Eingriff bereits im Jahr 1996 erfolgt war, als man einerseits die oben genannten Abschläge von der Pensionsbemessungsgrundlage eingeführt, andererseits aber die bis dahin bezahlten höheren Pensionsbeiträge beibehalten hatte. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 18h Abs 3 BThPG führt demnach zum Schluss, dass unter den „erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung" nicht nur der durch Dienstjahre erworbene Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, sondern auch deren nicht durch Abschläge gekürzte Höhe zum Stichtag 30. 9. 2000 zu verstehen sind. Daraus folgt aber für die Errechnung des dem Kläger gebührenden Ruhegenussanspruches, dass zunächst in Entsprechung der Vorschrift des § 18h Abs 3 BThPG zum Stichtag 30. September 2000 ein Mindestruhegenussanspruch zu ermitteln ist. Dabei ist der anzuwendende Hundertsatz der Bemessungsgrundlage zu errechnen. Dieser bestimmt sich nach § 18a Abs 1 Z 3 BThPG idF BGBl Nr 297/1995. Es ist somit ein Steigerungsprozentsatz von 2,8 % jährlich heranzuziehen. Zu diesem, 22 Monate vor der Ruhestandsversetzung liegenden Zeitpunkt, wies der Kläger bereits jene 28 Dienstjahre auf, die erforderlich waren, um einen Ruhegenuss in voller Höhe der Bemessungsgrundlage erlangen zu können. Diese betrug daher bereits 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage und blieb dem Kläger als Anwartschaft iSd § 18h Abs 3 BThPG erhalten.

    Schließlich ist für den Stichtag der tatsächlichen Ruhestandsversetzung des Klägers eine zweite Berechnung, bezogen auf den Zeitpunkt 31. 7. 2002, anzustellen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die höchst anrechenbare Dienstzeit bereits erreicht hatte. Die Bemessungsgrundlage ist für jeden auf den zum Zeitpunkt 31. 7. 2002 auf den 738. Lebensmonat des Klägers fehlenden Dienstmonat (§ 5 Abs 2 erster Satz BThPG iVm § 2a Abs 1 BThPG jeweils idF BGBl Nr 86/2001) um 0,2 %-Punkte zu kürzen, darf aber jedenfalls nicht die schon am 30. 9. 2000 durch Anwartschaft theoretisch erreichte Pensionshöhe (s oben) unterschreiten. Unter Zugrundelegung der eben aufgezeigten Ermittlungsmethode für den dem Kläger insgesamt gebührenden Ruhegenuss sind die vom Kläger ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht schlagend:

    Die behauptete gleichheitswidrige Schlechterbehandlung der Bläser gegenüber Balletttänzern ist nicht erkennbar. Einerseits ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass es bei Bläsern im Unterschied zu Balletttänzern (9 ObA 2/03i; 9 ObA 3/05i; Noll, Tänzer iR, Erwägungen zum Bundestheaterpensionsgesetz, ZAS 2001, 167, 168) nicht als notorisch zu unterstellen ist, dass sie aufgrund der Berufsanforderungen nicht in der Lage sind, bis zum Erreichen der Grenze für den dauernden Ruhestand ihren Beruf auszuüben. Offenkundigkeit einer Tatsache iSd § 269 ZPO setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist (RIS-Justiz RS0040237; RS0110714). Weder ist allgemeinkundig, dass Bläser den hohen körperlichen Anforderungen von Tänzern ausgesetzt sind, noch, dass sie wie Tänzer besonders verletzungsgefährdet sind. Ein konkretes Tatsachenvorbringen mit Beweisanträgen dazu, dass Bläser in der Regel nicht in der Lage sind, bis zum Erreichen des Pensionsalters ihren Beruf auszuüben, hat der Kläger nicht erstattet. Andererseits liegt in der oben dargestellten Anrechnungsbestimmung des § 18h Abs 3 BThPG ein ausreichender Ausgleich dafür, dass die Bemessungsgrundlage der Bläser bis auf 62 % der Ermittlungsgrundlage sinken kann, während für Balletttänzer die in § 5 Abs 7 BThPG (zur Auslegung dieser Bestimmung ausführlich 9 ObA 3/05i mwN) vorgesehene „Deckelung" 71 % der Ermittlungsgrundlage beträgt.

    Unter dem Blickwinkel der Wahrung von Anwartschaften nach § 18h Abs 3 BThPG kommt auch dem Argument, die dargestellte Rechtslage, insbesondere das durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführte „Abschlagssystem" sei aus dem Grunde des Vertrauensschutzes vor allem deshalb bedenklich, weil der Kläger als Bläser jahrzehntelang einen erhöhten Pensionsbeitrag im Vertrauen darauf entrichtet habe, sich dafür einen Ruhegenuss in voller Höhe der Bemessungsgrundlage bereits nach 28 Dienstjahren „zu erkaufen", nur mehr untergeordnete Bedeutung zu: Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügten Bestimmungen im BThPG, die im Wesentlichen den Änderungen des Pensionsgesetzes 1965 entsprechen, bezwecken eine Entlastung des Staatshaushaltes im Zusammenhang mit Frühpensionierungen (RV 72 BlgNR 20. GP 224, 225). Der VfGH hat die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 bzw das Budgetbegleitgesetz 1997 eingeführten Kürzungsregelungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss im Fall der Frühpensionierung eines Beamten als verfassungsrechtlich nicht bedenklich erachtet (VfSlg 15.269): Das Ziel, den Bundeshaushalt zu entlasten, rechtfertige als im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung Kürzungsregelungen dieser Art. Der Ruhegenuss stelle auch eine nachträgliche Abgeltung von Dienstleistungen sowie eine Abgeltung der geleisteten Pensionsbeiträge dar. Im Hinblick darauf ließen sich die Kürzungsregelungen von der Bemessungsgrundlage aber auch damit rechtfertigen, dass Beamte davon um so intensiver getroffen würden, je früher ihre Versetzung in den Ruhestand erfolge und je geringer daher sowohl die erbrachten Dienstleistungen als auch die von ihnen geleisteten Pensionsbeiträge seien. Die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen bewirkten auch keine derart intensive Kürzung der Pensionsanwartschaften, dass sie einen sachlich nicht begründbaren Eingriff in erworbene Rechtspositionen darstellten. Es sei daher auch auszuschließen, dass die Kürzungsbestimmungen deshalb mit dem Gleichheitssatz in Widerspruch stünden, weil die Kürzung nicht durch Übergangsbestimmungen in ihren Auswirkungen gemildert würde. Die Bestimmungen seien Teil eines budgetären „Maßnahmepaketes, das den Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt darstelle". Es treffe somit von vornherein nicht zu, dass mit diesen Bestimmungen etwa bloß einer kleinen Gruppe von Beamten, nämlich jenen, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden, einseitige Belastungen auferlegt würden. Diese Erwägungen des VfGH betreffen, wie ausgeführt, inhaltlich den geänderten Bestimmungen des BThPG entsprechende Änderungen im Pensionsgesetz 1965 und sind daher auf die vom Kläger als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Änderungen des BThPG zu übertragen: Dass der Ruhegenussanspruch nach BThPG im Unterschied zu den Ruhegenussansprüchen der Beamten auf Privatrecht beruht, ändert daran nichts, weil das erwähnte öffentliche Interesse auch für Maßnahmen gilt, die die zu 100 % im Eigentum des Bundes stehende Beklagte (§ 3 Abs 3 BThOG) betreffen. Überdies entsprach der Ruhegenussanspruch der Bundestheaterbediensteten nach BThPG im Wesentlichen den im Pensionsgesetz 1965 geregelten Ruhegenussansprüchen der Beamten. Der Umstand, dass der Kläger bis 2000 gegenüber den übrigen Bundestheaterbediensteten um 25 % erhöhte Pensionsbeiträge zu leisten hatte, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil gemäß § 18h Abs 3 BThPG dem Kläger die Höhe der bis 30. 9. 2000 erworbenen Anwartschaft auf Pensionsversorgung ohnedies gewahrt bleibt und sich diese Anwartschaft, wie dargelegt, nicht nur auf den anzuwendenden Steigerungsprozentsatz, sondern auch auf die - zum Stichtag 30. 9. 2000 ungekürzte - Bemessungsgrundlage bezieht. Um die erforderlichen Grundlagen für die oben genannte Pensionsermittlung zu erhalten, ist es notwendig, ergänzend die derzeit noch nicht bekannte Ermittlungs-/Bemessungsgrundlage zum 30. 9. 2000 bzw das genaue Alter des Klägers festzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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