OGH 6Ob151/99w (RS0112312)

OGH6Ob151/99w15.7.1999

Rechtssatz

Die Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes, also auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind, was auch bei obligatorischen Rechten der Fall sein kann, wie eben gerade im Fall von Miet- oder Wohnrechten. Dieser Einfluss ist bei Wohnhäusern geradezu evident, deren Wert ausschließlich oder zumindest auch nach dem Ertragswertverfahren (§ 5 LBG) zu ermitteln ist. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist dann im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen.

Normen

AußStrG §102
EO §141 Abs1
LBG §3
LBG §5

6 Ob 151/99wOGH15.07.1999
6 Ob 184/99yOGH11.11.1999

Vgl aber; Beisatz: Schon aus dem Vermächtnischarakter des Voraus ist abzuleiten, dass er keine Belastung der in den Nachlass fallenden Liegenschaft darstellt. Zu Lebzeiten des Erblassers ist das Mitbenützungsrecht des Ehegatten an der dem Ehepartner gehörigen Ehewohnung ein im Familienrecht begründeter obligatorischer Anspruch, der zwar den Ehepartner, nicht aber seine Liegenschaft belastet. Nach dem Tod richtet sich der Anspruch gegen den Erben beziehungsweise die Erbengemeinschaft, wozu im Regelfall auch die wohnungsberechtigte Witwe selbst gehört. (T1); Veröff: SZ 72/174

6 Ob 37/02pOGH18.04.2002

Vgl; Beisatz: Hier Wohnrecht. (T2)

9 Ob 100/03aOGH10.09.2003

Auch; nur: Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. (T3)

6 Ob 94/04yOGH24.06.2004

Auch; Beis wie T2

2 Ob 68/09bOGH29.10.2009

nur: Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen. (T4);<br/>Veröff: SZ 2009/143

2 Ob 10/11aOGH17.02.2011

Vgl

9 Ob 56/11tOGH29.05.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung eines Sanierungsdarlehens bei der Schätzung eines Liegenschaftsanteils im Exekutionsverfahren. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/58

1 Ob 6/18sOGH21.03.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Verkehrswert eines mit einem Wohnrecht belasteten Hauses zu ermitteln, ist diese Belastung wertmindernd zu berücksichtigen. (T6)<br/>Beisatz: Hier Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00151_99W0000_001