OGH 6Ob124/99z (RS0112346)

OGH6Ob124/99z15.7.1999

Rechtssatz

Das Fehlen einer Geschäftstätigkeit im Heimatstaat steht einer Eintragung der in Großbritannien rechtswirksam errichteten - der Rechtsform der GmbH vergleichbaren - juristischen Person nicht entgegen.

Normen

HGB §13

6 Ob 124/99zOGH15.07.1999

Veröff: SZ 72/121

6 Ob 122/99fOGH11.11.1999
6 Ob 44/04wOGH29.04.2004

Vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T1); Veröff: SZ 2004/65

6 Ob 43/04yOGH29.04.2004

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 67/10mOGH16.03.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00124_99Z0000_006

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