Rechtssatz
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform; dies bedeutet, dass eine die Vereinbarung des unbedingten, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmten Endtermines dokumentierende Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt sein muss oder unterfertigte Anbot- und Annahmeerklärungen derartigen Inhaltes vorliegen müssen.
5 Ob 208/10i | OGH | 20.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Auch Verlängerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. (T2) |
2 Ob 196/11d | OGH | 22.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Der unbedingte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. (T3) |
1 Ob 237/13d | OGH | 23.01.2014 |
Auch; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T4) |
6 Ob 185/16y | OGH | 24.10.2016 |
Beisatz: Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht. (T5) |
6 Ob 192/19g | OGH | 23.01.2020 |
nur: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19990714_OGH0002_0070OB00179_99W0000_001
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