Normen
WEG 1975 §13b Abs3
WEG 1975 §13b Abs4
WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §24 Abs5
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §52 Abs1 Z4
5 Ob 177/99m | OGH | 13.07.1999 |
5 Ob 106/01a | OGH | 15.05.2001 |
5 Ob 105/04h | OGH | 11.05.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall hatten die Wohnungseigentümer keine Veranlassung, sich an der Willensbildung zu beteiligen. Eine andere Beurteilung könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle Wohnungseigentümer an der Versammlung teilgenommen und sich einer Abstimmung nicht widersetzt hätten. (T1); Veröff: SZ 2004/73 |
5 Ob 187/07x | OGH | 15.04.2008 |
Beisatz: Wurden die Mitwirkungsbefugnisse der Mit- und Wohnungseigentümer ohnedies gewahrt, erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler hinwegzusehen. (T2); Beisatz: Für die Beachtlichkeit der Verletzung von formellen Vorschriften bei Beschlüssen der Wohnungseigentümer kommt es darauf an, ob der Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal war. (T3) |
5 Ob 263/08z | OGH | 09.12.2008 |
Beis wie T2; Beis wie T3 |
5 Ob 43/10z | OGH | 30.08.2010 |
Auch; Beisatz: Die Frage nach der Kausalität von Formfehlern erfordert regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung. (T4); Beisatz: Nur die positiv feststehende Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse erlaubt ein Hinwegsehen über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten. (T5); Beisatz: Die Teilnahme an einer Abstimmung allein reicht nicht aus, Formfehler, die Informationsdefizite bewirken, zu heilen. (T6) |
5 Ob 198/10v | OGH | 24.01.2011 |
Auch; nur: Ist das unverzichtbare Recht jedes Miteigentümers auf Mitwirkung an der Verwaltung nicht tangiert, erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler hinweg zu sehen. (T7) |
5 Ob 47/11i | OGH | 29.03.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 |
5 Ob 189/14a | OGH | 18.11.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0050OB00177_99M0000_001
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