Spruch:
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat die Anfechtung seiner Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, inwieweit der Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung in einer Verständigung nach § 13b Abs 3 WEG zu konkretisieren sei, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Titel "Mitwirkungsbefugnisse und Willensbildung der Miteigentümer" regelt § 13b WEG wie im Fall einer erforderlichen Beschlussfassung sowohl bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung als auch bei solchen der außerordentlichen Verwaltung vorzugehen ist und - den gegenständlichen Fall betreffend - wie eine solche Beschlussfassung vorzubereiten ist, damit jedem Miteigentümer seine Mitwirkungsbefugnisse gewahrt werden. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Vorschrift des § 13b Abs 3 WEG nur gewährleisten soll, dass alle Miteigentümer ihre gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse ausüben können, sich also auf die Hausversammlung vorbereiten, eine eigene Meinung bilden und diese in die Diskussion einbringen können. Maßgeblich für eine Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen Verletzung der Formvorschriften über die Art und Inhalt der vor der Abstimmung vorzunehmenden Verständigungen ist, dass ein Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal war, ansonsten wird das unverzichtbare Recht jedes Miteigentümers auf Mitwirkung an der Verwaltung nicht tangiert (5 Ob 177/99m).
Diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen gefolgt, indem sie im konkreten Fall untersuchten, ob die Antragstellerin aus der ihr zugekommenen Information eine notwendige Klarheit über Art und Umfang der durchzuführenden Dachgeneralreparatur erhalten hat. Die Frage, ob jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwendig erachtete, vollständig und rechtzeitig erhalten hat oder ob ein Formfehler eine Beschlussfassung unwirksam machte, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 177/99m). Die Verständigungspflicht über eine Großreparatur, die Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung sein soll, enthält zweifellos auch die Notwendigkeit der Angabe der kostenmäßigen Größenordnung des zu erwartenden Aufwandes. Mit ihrer Auffassung, dass die unter "Finanzierungsplan" erteilten Informationen ausreichenden Aufschluss über die zu erwartende Größenordnung der Kostenbelastung gaben, wurde der auf den Einzelfall abstellende Beurteilungsspielraum nicht verlassen.
Damit liegt keine auffallende Fehlbeurteilung vor, die durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin erweist sich demnach mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig.
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