OGH 5Ob131/99x (RS0112097)

OGH5Ob131/99x26.5.1999

Rechtssatz

Der Einleitungssatz des § 21 Abs 1 MRG bezieht sich nur auf die Jahrespauschalverrechnung der Bewirtschaftungskosten. Mit dieser jährlichen Abrechnung werden die Betriebskosten im Nachhinein geltend gemacht (vgl MietSlg 43/31; 5 Ob 106/99w), wofür der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von 12 Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt hat (vgl MietSlg 48/40). Bei der Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten hat der Vermieter 12 Monate ab Ablauf des Jahres der Fälligkeit der ihm vorgeschriebenen Beträge Zeit, um den Nachweis zu erbringen, die Kosten auch tatsächlich aufgewendet zu haben.

Normen

MRG §21 Abs1
MRG §21 Abs3

5 Ob 131/99xOGH26.05.1999
5 Ob 149/05fOGH18.10.2005
5 Ob 230/05tOGH18.10.2005
5 Ob 166/06gOGH29.08.2006

Vgl auch

5 Ob 6/08fOGH15.04.2008

Vgl auch

5 Ob 242/09pOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung eines bestimmten Jahres aufzunehmen, und damit für den Beginn der Präklusivfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderungen, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0050OB00131_99X0000_003