Rechtssatz
Dem Vorbringen des Exszindierungsklägers muss sich entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat (SZ 27/193; SZ 50/33; NZ 1995, 16). Ferner muss dann, wenn bezüglich der Erwerbsart für die Schlüssigkeit des behaupteten Eigentumserwerbs nicht schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht, ein Vorbringen auch über die Art der Übergabe erstattet werden. Schließlich ist im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen, wenn die Partei bei einer Befragung (§ 182 Abs 1 und § 272 Abs 2 ZPO) oder bei der Vernehmung (§ 381 ZPO) keine näheren Angaben über die Person des Veräußerers, den Zeitpunkt oder den Ort des Erwerbes oder die Art der Übergabe macht, obwohl solche Angaben von ihr den Umständen nach zu erwarten wären.
Beweislast — Behauptungslast
3 Ob 320/02h | OGH | 22.10.2003 |
nur: Dem Vorbringen des Exszindierungsklägers muss sich entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat. (T1); Veröff: SZ 2003/134 |
3 Ob 33/08m | OGH | 10.04.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Exszindierungsklägerin muss den Zeitpunkt des Erwerbs des Sicherungseigentums nachweisen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19990428_OGH0002_0030OB00197_97K0000_001
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