OGH 1Ob41/99g (RS0112021)

OGH1Ob41/99g27.4.1999

Rechtssatz

Gesetze sind verfassungskonform auszulegen. Das rechtsstaatliche Prinzip der Verfassungsordnung verlangt ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit genereller Rechtsnormen. Diesen Anforderungen entspricht eine Regelung nicht, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Fähigkeiten und Erfahrung sowie archivarischer Fleiß erforderlich sind.

Normen

ABGB §6

1 Ob 41/99gOGH27.04.1999

Veröff: SZ 72/75

3 Ob 277/06sOGH29.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Komplizierte Gesetze allein, soferne sie nicht geradezu unlösbare „Denksportaufgaben" stellen, geben noch keinen Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken. (T1); Beisatz: Hier: § 48 bgld NaturschutzG LGBl 1991/27. (T2); Veröff: SZ 2007/51

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00041_99G0000_005

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