Normen
AVRAG §1
AVRAG §3
EGV Maastricht Art189 Abs3
EG Amsterdam Art249
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 idF EG-RL 98/50/EG - 398L0050
Tir MusikschulG §5
Tir MusikschulG §12
8 ObA 221/98b | OGH | 15.04.1999 |
Veröff: SZ 72/70 |
9 ObA 84/99i | OGH | 05.05.1999 |
nur: Die Tiroler Musikschullehrer, die vordem bei Gemeindemusikschulen oder Vereinsmusikschulen beschäftigt waren, die auf Grund des Tiroler Musikschulgesetzes vom Land beziehungsweise einer Gemeinde übernommen worden sind, können sich mangels Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie in den innerstaatlichen Bereich durch das Land auf diese unmittelbar berufen und aus ihr Rechte ableiten. (T1) Beisatz: "Der Begriff des "Staates" ist im weiten Sinn zu verstehen. Trifft die Gesetzgebungskompetenz wie hier nicht die Republik, sondern ein Land und ist dieses säumig und sind die betroffenen übernommenen Arbeitnehmer des Landes nicht hauptsächlich mit hoheitsrechtlichen Verwaltungsaufgaben betraut, können sich diese auf die aus der Richtlinie ergebenden Rechte unmittelbar berufen, weil es sich um Ansprüche gegen staatliche Stellen handelt. (T2) Beisatz: Der Richtlinie kommt unmittelbare Wirkung gegenüber der Gemeinde zu, auch wenn diese selbst als Gemeinde keine Gesetzgebungskompetenz zur Umsetzung der Richtlinie hat. (T3) |
9 ObA 260/02d | OGH | 04.06.2003 |
Vgl auch; nur T1 |
9 ObA 17/03w | OGH | 24.09.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Der Richtlinie kommt unmittelbare Wirkung gegenüber der Gemeinde zu. (T4); Beisatz: Hier: Übernahme eines Gemeindekindergartens durch einen privaten Rechtsträger. (T5); Veröff: SZ 2003/110 |
9 ObA 131/05p | OGH | 18.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH können nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage für individuelle Rechtsansprüche gegen den Staat herangezogen werden, obwohl sich Richtlinien definitionsgemäß an die Mitgliedstaaten wenden und diese zu ihrer Umsetzung im innerstaatlichen Recht verpflichtet sind. Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung ist, dass die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt. (T6); Veröff: SZ 2006/158 |
9 ObA 106/06p | OGH | 19.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH können nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage gegen den Staat bzw staatlichen Einrichtungen oder Organisationen herangezogen werden. (T7); Veröff: SZ 2007/210 |
Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_008OBA00221_98B0000_001
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