Normen
StPO §162a
StPO §252 Abs1 Z1
14 Os 17/99 | OGH | 06.04.1999 |
14 Os 143/99 | OGH | 30.11.1999 |
Auch; Beisatz: Die Angaben des sexuell missbrauchten Mädchens gegenüber der Kriminalbeamtin dürfen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen werden, weil es - nach dem Gutachten des Sachverständigen einem Angst-Schutzmechanismus folgend - schon bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung nicht mehr bereit war, "in neuer Situation in verbalen Austausch zu treten", sich bei einem ähnlichen Anlass durch Schlaf der Befragung entzog, sodass ein Erscheinen des (zur Zeit der Tat dreieinhalbjährigen) Kindes bei der Hauptverhandlung zwecks weiterer Vernehmung füglich nicht zu bewerkstelligen war. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990406_OGH0002_0140OS00017_9900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)