OGH 14Os143/99

OGH14Os143/9930.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juni 1999, GZ 8 b Vr 11.479/98-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 3. Dezember 1998 in Wien die am 13. Mai 1995 geborene Petra B*****, somit eine unmündige Person, "auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht", indem er sie am Geschlechtsteil angriff und einen Finger in die Scheide des Kindes steckte.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 3) vermag nicht darzutun, dass der als Betreuer der besachwalterten Silvia F***** (die das Opfer aus der Wohnung des Angeklagten abholte, weil sie es Weinen gehört hatte und dabei noch sah, dass er dem Kind zwischen die Beine griff - vgl US 4 iVm S 71 f) fungierende Zeuge Werner O***** (S 73) eine der in § 152 Abs 1 Z 5 StPO taxativ aufgezählten Funktionen bekleidet hätte, sodass die Behauptung der Verletzung der mit Nichtigkeit bewehrten Vorschrift des § 152 Abs 5 StPO fehl geht.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde zuwider durfte der Bericht, in dem (sechs Tage nach der Tat) die Angaben des sexuell missbrauchten Mädchens gegenüber der Kriminalbeamtin Christine M***** festgehalten wurden (S 21-23), nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen werden, weil es - nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F***** (S 33 iVm S 77) einem Angst-Schutzmechanismus folgend - schon bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung am 10. Feber 1999 nicht mehr bereit war, "in neuer Situation in verbalen Austausch zu treten", sich bei einem ähnlichen Anlass durch Schlaf der Befragung entzog, sodass ein Erscheinen des (zur Zeit der Tat dreieinhalbjährigen) Kindes bei der Hauptverhandlung zwecks weiterer Vernehmung füglich nicht zu bewerkstelligen war (vgl 14 Os 17/99 = EvBl 1999/164).

Aus diesem Grund verstösst die zeugenschaftliche Einvernahme der Verfasserin des Berichtes nicht gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO.

Mit sich selbst in Widerspruch setzt sich die Beschwerde insoweit, als sie aus Z 5 - aktenwidrig - die Nichtverlesung eben desjenigen Berichtes rügt, dessen Verlesung aus Z 3 kritisiert wurde.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Indem die weitere Beschwerde (nominell Z 9 lit a) den deliktsspezifischen Vorsatz (US 4) bestreitet, den die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei (Z 5) aus dem insoweit eindeutigen äußeren Tatgeschehen und der (das Ejakulat des Täters beschreibenden - S 22) Aussage des Kindes ableiteten (US 6), bringt sie keinen Nichtigkeitsgrund prozessförmig zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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