OGH 10ObS42/99w (RS0111682)

OGH10ObS42/99w16.3.1999

Rechtssatz

Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. Ein solcher Eintritt in das Berufungsverfahren erfolgt etwa, wenn es der Vertreter unterläßt, den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aufzuzeigen; zeigt er ihn auf, dann bringt er damit eindeutig zum Ausdruck, daß er das Verfahren nicht genehmigen will.

Normen

ZPO §6 Abs2
ZPO §477 Abs1 Z5 D5
ZPO §477 Abs2 E

10 ObS 42/99wOGH16.03.1999
1 Ob 56/00tOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Erklärt der Sachwalter im Sanierungsverfahren nach § 6a letzter Satz ZPO ausdrücklich, die Nichtigkeitsrevision "vollinhaltlich" aufrechtzuerhalten, kann eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung im Sinne des § 477 Abs 2 ZPO nicht unterstellt werden. (T1)

3 Ob 83/01dOGH19.09.2002

Auch; nur: Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. (T2)

9 ObA 23/03bOGH19.03.2003

Auch; nur T2

5 Ob 282/03mOGH13.01.2004

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19990316_OGH0002_010OBS00042_99W0000_001

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