OGH 2Ob41/99i (RS0111716)

OGH2Ob41/99i25.2.1999

Rechtssatz

Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGHSlg 1976, 1831, 1842, Nr 12 - Estatis Salotti/Rüwa).

Normen

LGVÜ Art17 Abs1

2 Ob 41/99iOGH25.02.1999

Veröff: SZ 72/37

3 Ob 60/99sOGH24.11.1999
1 Ob 358/99zOGH28.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/76

5 Ob 233/05hOGH10.01.2006

nur: Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind. (T2)

2 Ob 159/08hOGH22.01.2009
4 Ob 161/14aOGH21.10.2014

Auch; nur T2; Beisatz: Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ‑ wie hier ‑ das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte. (T3)<br/>

7 Ob 183/17pOGH24.01.2018

Auch

6 Ob 120/19vOGH24.09.2019

nur T2

1 Ob 38/22bOGH23.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00041_99I0000_003