OGH 1Ob362/98m (RS0111784)

OGH1Ob362/98m23.2.1999

Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 362/98mOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/29

1 Ob 243/07bOGH10.06.2008

Auch; nur: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. (T1)

1 Ob 64/08fOGH16.09.2008

Auch; Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T2); Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T3); Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T4); Bem: Siehe auch RS0124126. (T5); Veröff: SZ 2008/130

1 Ob 58/13fOGH21.05.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00362_98M0000_001

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