OGH 6Ob290/98k (RS0111765)

OGH6Ob290/98k28.1.1999

Rechtssatz

Der weite Wortlaut des § 41 GmbHG spricht für die Ansicht, dass sowohl Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen.

Normen

GmbHG §36 Abs1
GmbHG §41
VerG 2002 §7

6 Ob 290/98kOGH28.01.1999

Veröff: SZ 72/15

1 Ob 165/03aOGH01.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Einberufungsmängel, wie die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Fristenregelungen oder mangelhafte Spezifizierung der Tagesordnungspunkte, begründen nach § 41 Abs 1 Z 1 GmbH die Anfechtbarkeit des Beschlusses. (T1)

6 Ob 130/05vOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T2)

6 Ob 139/06vOGH12.10.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/149

1 Ob 32/10bOGH20.04.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Hier: § 7 VerG 2002. (T3)<br/>Beisatz: Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans; gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten (hier: bloße Anfechtbarkeit des dennoch gefassten, satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands). (T4)

6 Ob 100/12tOGH31.01.2013

Vgl; Beisatz: Wenn die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar ist, kann umgekehrt eine Anfechtungsklage nicht erfolgreich auf eine treuwidrige Stimmabgabe des anfechtenden Gesellschafters gestützt werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 2013/15

6 Ob 65/15zOGH23.10.2015

Vgl; Beisatz: Ein absolut nichtiger Beschluss liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung zwar entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, aber durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen. (T6)

6 Ob 19/19sOGH27.02.2019

Auch

6 Ob 210/19dOGH19.12.2019
6 Ob 168/20dOGH24.09.2020

Beis wie T6

6 Ob 167/20gOGH16.09.2020

Beis wie T6

6 Ob 166/20kOGH29.09.2020

Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19990128_OGH0002_0060OB00290_98K0000_002