OGH 11Os153/98 (RS0111354)

OGH11Os153/9815.12.1998

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des § 143 vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf § 85 StGB (und damit implizite auf § 83 Abs 1 StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher dem Täter nur bei deliktsspezifischem Zusammenhang zwischen Gewalthandlung und Verletzung bzw Gesundheitsschädigung einerseits und zudem nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB), ihn demzufolge vor allem als Folge seines gewaltsamen Handelns vorhersehen konnte. Ist eine Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des § 85 StGB nicht auf Gewaltanwendung, sondern auf die durch die gefährliche Drohung als Raubmittel hervorgerufene Belastungssituation zurückzuführen, wird dadurch weder die Qualifikation des vierten Falles noch eine andere des § 143 StGB begründet.

Normen

StGB §7 Abs2
StGB §143 D

11 Os 153/98OGH15.12.1998
11 Os 213/09xOGH02.03.2010

nur: Der schwerere Erfolg ist dem Täter nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB). (T1)

13 Os 46/15mOGH30.06.2015

Vgl; Beisatz: Dass die schweren Folgen aus einer zwecks Raubes geäußerten Drohung resultieren genügt auch dann nicht, wenn diese infolge zuvor ohne Raubvorhaben eingesetzter Gewalt geeignet sein mag, mehr Wirkung zu entfalten. (T2)

11 Os 70/17dOGH08.08.2017

Auch; Beisatz: Verletzungen, die sich (erst) durch Abwehrhandlungen des Opfers ergeben, sind einer Zurechnung iSd § 7 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich entzogen. (T3)

12 Os 103/17iOGH16.11.2017

Auch

11 Os 125/20xOGH18.12.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB. (T4)

15 Os 106/20gOGH11.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0110OS00153_9800000_001