OGH 10Ob322/98w (RS0111076)

OGH10Ob322/98w1.12.1998

Rechtssatz

Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben ist.

Normen

AußStrG §98
AußStrG 2005 §166 Abs3
BWG §38 Abs2 Z3
BWG §38 Abs2 Z4

10 Ob 322/98wOGH01.12.1998

Veröff: SZ 71/203

4 Ob 36/01zOGH22.03.2001

Auch; nur: Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. (T1)

7 Ob 100/03mOGH30.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht kann jedenfalls nicht weitergehen als jene gegenüber dem Kunden selbst. (T2)

7 Ob 292/06aOGH18.04.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T3)

6 Ob 287/08mOGH16.04.2009

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4)

5 Ob 30/10pOGH25.03.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen für einen solchen Informationsanspruch des Einschreiters liegen hier schon deshalb nicht vor, weil dieser bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, sodass ihm weder die Rechtsstellung eines Vertreters des Nachlasses (vgl § 810 ABGB) noch eines Rechtsnachfolgers der Erblasserin zukommen kann. (T5)

6 Ob 153/10hOGH17.12.2010

Auch; Beisatz: Dem Noterben stehen derartige Möglichkeiten (unter Einschaltung des Gerichtskommissärs) nur im Verlassenschaftsverfahren zu. (T6)

9 Ob 39/11tOGH21.12.2011

Vgl

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt. (T7); Veröff: SZ 2016/103

8 Ob 120/20kOGH25.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19981201_OGH0002_0100OB00322_98W0000_004