OGH 4Ob300/98s (RS0111269)

OGH4Ob300/98s24.11.1998

Rechtssatz

Der erkennende Senat hält die von Jabornegg und Iro geübte Kritik an der jüngeren Rechtsprechung, die eine Aufrechnung beim Mandats- und Treuhandvertrag grundsätzlich ablehnt, zumindest in jenen Fällen für überzeugend, in denen der Rückforderungsgläubiger typischerweise mit Gegenansprüchen des Beauftragten rechnen muss, sie also für ihn nicht überraschend kommen.

Normen

ABGB §1440 Cb
ABGB §1440 Cd

4 Ob 300/98sOGH24.11.1998
1 Ob 64/02xOGH30.04.2002

Beisatz: Eine derartige Interessenlage liegt etwa vor, wenn ein Auftraggeber einem Spediteur, der zu ihm in laufender Geschäftsbeziehung steht, Beförderungsaufträge erteilt, die auch Inkassoaufträge (Nachnahme-Lieferung) umfassen. (T1)<br/>Beisatz: Hat der Beauftragte für den Auftraggeber eingenommene Geldbeträge an diesen herauszugeben, so steht einer Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis das Verbot des § 1440 Satz 2 ABGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese früher entstanden sind. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/57

1 Ob 37/03bOGH18.11.2003

Auch; Beisatz: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/146

4 Ob 163/06hOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Sind Gegenforderungen abzusehen, wäre auch bei der fremdnützigen Treuhand eine Aufrechnung möglich. Um so mehr muss das bei einer (auch) eigennützigen Treuhand gelten. (T4)

8 Ob 94/10xOGH22.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/114

4 Ob 172/13tOGH19.11.2013

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. (T6)

1 Ob 65/19vOGH30.04.2019

Ähnlich; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0040OB00300_98S0000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)