4 Ob 300/98s | OGH | 24.11.1998 |
1 Ob 64/02x | OGH | 30.04.2002 |
Beisatz: Eine derartige Interessenlage liegt etwa vor, wenn ein Auftraggeber einem Spediteur, der zu ihm in laufender Geschäftsbeziehung steht, Beförderungsaufträge erteilt, die auch Inkassoaufträge (Nachnahme-Lieferung) umfassen. (T1)<br/>Beisatz: Hat der Beauftragte für den Auftraggeber eingenommene Geldbeträge an diesen herauszugeben, so steht einer Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis das Verbot des § 1440 Satz 2 ABGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese früher entstanden sind. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/57 |
1 Ob 37/03b | OGH | 18.11.2003 |
Auch; Beisatz: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/146 |
4 Ob 163/06h | OGH | 21.11.2006 |
Auch; Beisatz: Sind Gegenforderungen abzusehen, wäre auch bei der fremdnützigen Treuhand eine Aufrechnung möglich. Um so mehr muss das bei einer (auch) eigennützigen Treuhand gelten. (T4) |
8 Ob 94/10x | OGH | 22.09.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/114 |
4 Ob 172/13t | OGH | 19.11.2013 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. (T6) |
1 Ob 65/19v | OGH | 30.04.2019 |
Ähnlich; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0040OB00300_98S0000_005
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