Rechtssatz
Hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, dann kann darin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor.
3 Ob 174/08x | OGH | 03.09.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Klarstellung ohne inhaltliche Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rekursgericht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19981112_OGH0002_0020OB00292_98Z0000_001
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