OGH 9ObA276/98y (RS0111278)

OGH9ObA276/98y11.11.1998

Rechtssatz

Das FrG 1992 enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie sich das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines auswirken. Ebenso fehlte eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Aus §§ 17 Abs 1 und 2, 19 und 22 FrG 1992 ergibt sich daher, daß das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte, für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrG 1997 (vergleiche hiezu die Ausführungen von Schnorr, AuslBG).

Normen

FrG 1992 §17 Abs1
FrG 1992 §19
FrG 1992 §22

9 ObA 276/98yOGH11.11.1998

Veröff: SZ 71/190

8 ObA 122/99wOGH09.09.1999

Auch

9 ObA 13/00bOGH02.03.2000

nur: Aus §§ 17 Abs 1 und 2, 19 und 22 FrG 1992 ergibt sich daher, daß das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte, für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. (T1) Beisatz: Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. Bis zur Durchsetzung der Ausweisung als Folge des Erlöschens des Aufenthaltstitels und einem allfälligen Widerruf der Arbeitserlaubnis bleibt die verwaltungsrechtliche Legalität der Beschäftigung jedenfalls unberührt. (T2)

9 ObA 118/08fOGH26.08.2009

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00276_98Y0000_001

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