OGH 3Ob224/97f (RS0111112)

OGH3Ob224/97f11.11.1998

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x).

Normen

ZPO §269
AußStrG 2005 §9 Abs1
AußStrG 2005 §16
GBG §7
HGB §9 Abs1

3 Ob 224/97fOGH11.11.1998
6 Ob 156/00kOGH28.06.2000
3 Ob 135/02bOGH24.05.2002

nur: Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind. (T1)

5 Ob 78/05iOGH30.08.2005
3 Ob 156/06xOGH13.09.2006

Auch; nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. (T2)

2 Ob 105/07sOGH14.06.2007

Vgl; Beisatz: Von Amts wegen ist ein Grundbuchsauszug nicht einzuholen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/97

3 Ob 115/08wOGH11.06.2008

Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob ein Grundstück im Grenzkataster enthalten ist. (T4)

5 Ob 224/09sOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die diesem zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig wären und deshalb ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet werden müsste. (T5)<br/>Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6)

8 Ob 11/10sOGH04.11.2010

nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. (T7)

8 Ob 48/17tOGH24.08.2017

Auch; Beisatz: Gerichtskundige Tatsachen sind dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsciht genommen werden müsste. (T8)<br/>Veröff: SZ 2017/85

3 Ob 205/17vOGH21.03.2018

Auch; nur T2

6 Ob 80/18kOGH24.05.2018

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0030OB00224_97F0000_001

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