Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x).
Normen
ZPO §269
AußStrG 2005 §9 Abs1
AußStrG 2005 §16
GBG §7
HGB §9 Abs1
3 Ob 135/02b | OGH | 24.05.2002 |
nur: Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind. (T1) |
3 Ob 156/06x | OGH | 13.09.2006 |
Auch; nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. (T2) |
2 Ob 105/07s | OGH | 14.06.2007 |
Vgl; Beisatz: Von Amts wegen ist ein Grundbuchsauszug nicht einzuholen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/97 |
3 Ob 115/08w | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob ein Grundstück im Grenzkataster enthalten ist. (T4) |
5 Ob 224/09s | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die diesem zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig wären und deshalb ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet werden müsste. (T5)<br/>Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6) |
8 Ob 11/10s | OGH | 04.11.2010 |
nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. (T7) |
8 Ob 48/17t | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beisatz: Gerichtskundige Tatsachen sind dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsciht genommen werden müsste. (T8)<br/>Veröff: SZ 2017/85 |
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_0030OB00224_97F0000_001
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