OGH 7Ob214/98s (RS0111120)

OGH7Ob214/98s20.10.1998

Rechtssatz

Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränkt verzichtet werden, für die Zukunft ist während aufrechter Ehe der Unterhaltsanspruch als solcher gemäß § 94 Abs 3 ABGB dem Grunde nach unverzichtbar. Zulässig ist ein nur umfänglich beschränkter Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, nämlich ein Verzicht auf (konkretisierte oder konkretisierbare) zukünftige Einzel- oder Teilleistungen des Unterhaltes. Ist ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt nicht eindeutig terminisiert, so ist Widerruflichkeit anzunehmen. Verzichtserklärungen sind eng auszulegen, ein schlüssiger Verzicht ist aber zu bejahen, wenn und soweit er sich aus den Umständen des konkreten Falles absolut zweifelsfrei ergibt. So hat ein Unterhaltsberechtigter (bis auf Widerruf) auf allfällige ihm nach dem Gesetz zustehende Mehrleistungen eindeutig verzichtet, wenn er dem Verpflichteten ausdrücklich erklärt hat, mit einem bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein.

Normen

ABGB §94
ABGB §863 A
ABGB §863 CV

7 Ob 214/98sOGH20.10.1998
9 Ob 192/00aOGH20.09.2000

nur: Verzichtserklärungen sind eng auszulegen. (T1); Beisatz: Hier: Verzicht auf jeglichen Aufteilungsanspruch. (T2)

8 Ob 84/10aOGH22.02.2011

Vgl auch; nur: Zulässig ist aber ein Verzicht auf zeitlich abgegrenzte Unterhaltsleistungen, etwa zukünftige Einzel‑ oder Teilleistungen, oder etwa auf Unterhaltsleistungen bei aufgehobener Gemeinschaft. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0070OB00214_98S0000_001