OGH 6Ob255/98p (RS0110918)

OGH6Ob255/98p15.10.1998

Rechtssatz

Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Hier: Nicht die gegen die Großmutter gerichtete Klage des Vaters auf Unterlassung des Mithörens beziehungsweise Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen Vater und Sohn).

Normen

ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1 L
JN §49 Abs2 Z2c

6 Ob 255/98pOGH15.10.1998
1 Ob 205/01fOGH25.09.2001

nur: Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T1); Beisatz: Hier: Begehren auf Übertragung von Liegenschaftsanteilen, die ihre Begründung nicht in einem bloßen Miteigentum, sondern in einem zufolge Scheidung aufgelösten Gütergemeinschafts-Ehepakt (§ 1266 ABGB). (T2)

6 Nc 15/11zOGH13.10.2011

Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0060OB00255_98P0000_001