8 Ob 176/98k | OGH | 24.08.1998 |
Dokumentnummer
JJR_19980824_OGH0002_0080OB00176_98K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wenn auch die eigenmächtige Vorwegnahme der Aufteilung - durch größere Abhebungen vom Gehaltskonto oder von Sparbüchern des Gatten ohne dessen Wissen - in der Regel eine schwere Eheverfehlung darstellt (so schon 5 Ob 565/87 und 6 Ob 36/70), begründet es kein Mitverschulden, wenn die Ehefrau nach völliger Zerrüttung der Ehe zwar eigenmächtig - aber unter Mitteilung des Ergebnisses - die Aufteilung der ersparten Wertpapiere derart vornahm, daß sie sich nicht mehr nahm, als sie bei einer gerechten Aufteilung jedenfalls erhalten hätte (so schon 7 Ob 610/84).
8 Ob 176/98k | OGH | 24.08.1998 |
JJR_19980824_OGH0002_0080OB00176_98K0000_001
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