OGH 4Ob192/98h (RS0110377)

OGH4Ob192/98h14.7.1998

Rechtssatz

Die Regelung des Verfahrens zur Aufnahme soll eine Fehlbeurteilung der Aufnahmevoraussetzungen und damit eine ungerechtfertigte Aufnahme nach Möglichkeit vermeiden. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die Aufnahmeuntersuchung "innerhalb einer der Bedeutung und Dringlichkeit der Sache angemessenen Frist vorgenommen" wird.

Normen

UbG §10

4 Ob 192/98hOGH14.07.1998
6 Ob 48/06mOGH27.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 192/98h) ist (auch) die „Unverzüglichkeit" der Aufnahmeuntersuchungen eines Patienten der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Diese bezieht sich somit - entgegen älterer Rechtsprechung (vgl etwa 2Ob347/97m = EFSlg 97.619) - nicht nur auf die materiellen Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne des UnterbringungsG, sondern auch auf deren formelle. (T1)

7 Ob 237/11wOGH30.05.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erstellung des ärztlichen Zeugnisses durch den Anstaltsleiter gemäß § 10 Abs 1 UbG idF Ub‑HeimAufG‑Nov 2010, BGBl I 2010/18. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980714_OGH0002_0040OB00192_98H0000_001

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