Rechtssatz
Bei der Ausmittlung des Pflichtteils ist bei Grundstücken mit tatsächlicher oder rechtlich durchsetzbarer Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, d.h. dass eine künftige Verbaubarkeit so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment anzusehen ist, eine höhere Bewertung anhand des Verkehrswertes von Bauland vorzunehmen.
6 Ob 161/10k | OGH | 01.09.2010 |
nur: Ist bei Grundstücken mit tatsächlicher oder rechtlich durchsetzbarer Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, d.h. dass eine künftige Verbaubarkeit so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment anzusehen ist, ist eine höhere Bewertung anhand des Verkehrswertes von Bauland vorzunehmen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Enteignungsentschädigung. (T2) |
5 Ob 169/11f | OGH | 14.09.2011 |
Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Enteignungsentschädigung nach der Rechtslage vor der Novelle zum Bundesstraßengesetz (BStG) 2010 (BGBl 2010/24). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00238_97V0000_002