OGH 7Ob238/97v (RS0110846)

OGH7Ob238/97v13.7.1998

Rechtssatz

Bei der Ausmittlung des Pflichtteils ist bei Grundstücken mit tatsächlicher oder rechtlich durchsetzbarer Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, d.h. dass eine künftige Verbaubarkeit so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment anzusehen ist, eine höhere Bewertung anhand des Verkehrswertes von Bauland vorzunehmen.

Normen

ABGB §784
BStG §18

7 Ob 238/97vOGH13.07.1998
6 Ob 161/10kOGH01.09.2010

nur: Ist bei Grundstücken mit tatsächlicher oder rechtlich durchsetzbarer Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, d.h. dass eine künftige Verbaubarkeit so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment anzusehen ist, ist eine höhere Bewertung anhand des Verkehrswertes von Bauland vorzunehmen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Enteignungsentschädigung. (T2)

9 Ob 82/10iOGH24.11.2010
3 Ob 46/11bOGH06.07.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 169/11fOGH14.09.2011

Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Enteignungsentschädigung nach der Rechtslage vor der Novelle zum Bundesstraßengesetz (BStG) 2010 (BGBl 2010/24). (T3)

1 Ob 201/13kOGH21.11.2013

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 138/13wOGH27.02.2014

Auch; nur T1

1 Ob 25/14dOGH27.02.2014

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 158/15hOGH16.10.2015

Vgl; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980713_OGH0002_0070OB00238_97V0000_002