OGH 9ObA125/98f (RS0110426)

OGH9ObA125/98f8.7.1998

Rechtssatz

Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. Kollektive Rechtssetzung bedeutet aber nur, daß es sich um Regelungen handelt, die für eine Mehrheit von Arbeitnehmern (Arbeitsverhältnissen) Bedeutung haben, die die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft regeln.

Hier: Die Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen stellt daher keine unzulässige Einzelfallregelung dar.

Normen

ArbVG §2

9 ObA 125/98fOGH08.07.1998

Veröff: SZ 71/122

8 ObA 197/98yOGH18.05.1999

Auch; Beisatz: Einzelfallregelungen in kollektiven Rechtsquellen (hier Betriebsvereinbarung) sind unzulässig. (T1); Veröff: SZ 72/86

8 ObA 19/06mOGH11.05.2006

nur: Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. (T2)

8 ObA 53/06mOGH19.06.2006

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00125_98F0000_001