OGH 5Ob159/98p (RS0110501)

OGH5Ob159/98p7.7.1998

Rechtssatz

Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch ist der Bestellungsbeschluss. Es genügt nicht, dass sich der Verwalter bloß auf seine Bestellung, also zum Beispiel auf seine Bevollmächtigung seitens der Mehrheit, beruft. Im Grundbuchsverfahren ist die Urkunde vorzulegen, durch die eine derartige Beschlussfassung dargetan wird.

Normen

WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
WEG 2002 §19
WEG 2002 §32 Abs2

5 Ob 159/98pOGH07.07.1998
5 Ob 91/02xOGH23.04.2002

Beisatz: Eintragungsgrundlagen sind ein Antrag des Verwalters oder eines Miteigentümers und der Bestellungsbeschluss. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Antragstellung nicht legitimiert, sodass ein von ihr eingebrachtes Eintragungsgesuch abzuweisen ist. (T1); Beisatz: Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in § 17 Abs 2 WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß § 13b Abs 2 WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG nicht gerecht. (T2)

5 Ob 98/03bOGH13.05.2003

Vgl auch; nur: Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch ist der Bestellungsbeschluss. Im Grundbuchsverfahren ist die Urkunde vorzulegen, durch die eine derartige Beschlussfassung dargetan wird. (T3); Beisatz: Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das WEG 2002 nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht. (T4)

5 Ob 65/05bOGH10.05.2005

Beis wie T4

5 Ob 5/08hOGH24.06.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 19 Satz 2 WEG 2002 idF WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757. (T5); Veröff: SZ 2008/89

5 Ob 162/12bOGH17.12.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002. (T6); Vgl auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/140

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00159_98P0000_001

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