OGH 10ObS115/98d (RS0110227)

OGH10ObS115/98d23.6.1998

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit des Umschlagens einer psychischen Belastung in eine psychische Störung mit Krankheitswert, mit anderen Worten: die bloße Gefahr einer psychischen Erkrankung, ist keine Krankheit im Sinne des § 120 Abs 1 Z 1 ASVG und damit kein Versicherungsfall im Sinne desselben.

Normen

ASVG §120 Abs1 Z1

10 ObS 115/98dOGH23.06.1998

Veröff: SZ 71/104

10 ObS 200/02pOGH18.06.2002

Beisatz: Hier: B-KUVG. (T1)

10 ObS 22/06tOGH07.03.2006
10 ObS 12/06xOGH07.03.2006
10 ObS 2/07bOGH27.02.2007

Beisatz: Hier: Wahrscheinlichkeit einer depressiven Entwicklung infolge erektiler Dysfunktion mit 50 % bewertet; geforderte hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer psychischen Krankheit und der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung nicht erfüllt. (T2)

10 ObS 160/06mOGH20.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Ein „natürlicher" (altersbedingter) Haarverlust erwachsener männlicher Versicherter scheidet schon als nicht regelwidriger Körperzustand aus dem Krankheitsbegriff aus. (T3); Beisatz: Eine Kostenübernahme für Haarwuchsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn der Haarausfall zu einem psychischen Leiden führt, das seinerseits als eigenes Grundleiden die Krankenbehandlung erforderlich macht. (T4)

10 ObS 78/22aOGH21.06.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_010OBS00115_98D0000_002

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