OGH 10ObS102/98t (RS0110214)

OGH10ObS102/98t23.6.1998

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen des Bundespflegegeldgesetz zu ersetzenden medizinischen Behandlungen ist so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornimmt.

Normen

EinstV §1
EinstV §3
EinstV §5
EinstV §6
BPGG §4

10 ObS 102/98tOGH23.06.1998
10 ObS 158/99dOGH31.08.1999
10 ObS 195/03dOGH16.12.2003

Auch

10 ObS 142/04mOGH23.11.2004

Auch; Beisatz: Hier: Dehnen und Bewegen der Knie- und Knöchelgelenke. (T1)

10 ObS 122/08aOGH24.04.2009

Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen. (T2); Veröff: SZ 2009/25

10 ObS 154/11mOGH06.12.2011

Auch; Beisatz: Hier: Verbandswechsel, der üblicherweise von der betroffenen Person selbst vorgenommen wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_010OBS00102_98T0000_001

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