Rechtssatz
Die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen des Bundespflegegeldgesetz zu ersetzenden medizinischen Behandlungen ist so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornimmt.
10 ObS 142/04m | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Dehnen und Bewegen der Knie- und Knöchelgelenke. (T1) |
10 ObS 122/08a | OGH | 24.04.2009 |
Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen. (T2); Veröff: SZ 2009/25 |
10 ObS 154/11m | OGH | 06.12.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Verbandswechsel, der üblicherweise von der betroffenen Person selbst vorgenommen wird. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00102_98T0000_001