OGH 16Ok5/98 (RS0110381)

OGH16Ok5/9818.6.1998

Rechtssatz

Jedenfalls seit der Einbeziehung des kartellgerichtlichen Verfahrens in die ordentliche Gerichtsbarkeit können nicht nur der als bescheinigt angenommene Sachverhalt im Provisorialverfahren, sondern auch tatsächliche Feststellungen im außerstreitigen Hauptverfahren vom Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nicht überprüft werden, wenn diese Feststellungen nicht nur aufgrund der Aktenlage, sondern auch aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen wurden.

Bem: siehe auch RS0109206 und RS0123662.

 

Normen

AußStrG §9 L
AußStrG §14 A4
AußStrG §15
KartG 1988 §43

16 Ok 5/98OGH18.06.1998
16 Ok 15/98OGH15.12.1998
16 Ok 43/05OGH17.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T1)

16 Ok 23/04OGH20.12.2005

Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist damit zur Überprüfung der Beweiswürdigung in keinem Fall berufen. Soweit eine bekämpfte (negative) Tatsachenfeststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T2)

16 Ok 46/05OGH27.02.2006

Beisatz: Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit möglich, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist. (T3)

16 Ok 8/10OGH12.12.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/148

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_002

Stichworte