OGH 4Ob137/98w (RS0109988)

OGH4Ob137/98w26.5.1998

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt demnach nur den Schluss zu, das das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des § 22 MedG auch berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben.

Normen

MedienG §22
UrhG §78
ZPO §171

4 Ob 137/98wOGH26.05.1998
6 Ob 256/12hOGH27.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 171 ZPO iVm § 22 MedienG sind auf die Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht zugeschnitten. Vielmehr bezwecken diese in erster Linie den Persönlichkeitsschutz der Beteiligten, Angeklagte, Zeugen und weitere Verfahrensbeteiligte sollen mit der Berichterstattung verbundenen psychischen Belastungen geschützt werden. Weiters sollen durch diese Bestimmungen Störungen der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigungen der Wahrheitsfindung verhindert werden. (T1); Veröff: SZ 2013/25

4 Ob 187/14zOGH17.02.2015

nur: Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt nur den Schluss zu, dass das Foto noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. (T2); Veröff: SZ 2015/6

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00137_98W0000_002

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