OGH 14Os34/98 (RS0110151)

OGH14Os34/9812.5.1998

Rechtssatz

Anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) ist für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen ein Parteieneinverständnis nicht erforderlich.

Normen

StPO §245 Abs1
STPO §252 Abs1 Z4

14 Os 34/98OGH12.05.1998
11 Os 63/07kOGH25.09.2007

Vgl auch

11 Os 65/15sOGH27.10.2015

Auch; Beisatz: Deren Verlesung ist nach § 245 Abs 1 StPO dann zulässig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinen früheren Aussagen abweicht oder die Antwort verweigert, wobei selbst eine Verlesung ohne diese Voraussetzungen keine Nichtigkeit begründet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980512_OGH0002_0140OS00034_9800000_003