OGH 5Ob460/97a (RS0109935)

OGH5Ob460/97a12.5.1998

Rechtssatz

Die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Liftkosten nach billigem Ermessen des Außerstreitrichters bedarf eines alle Anteilseigner erfassenden Verteilungsschlüssels, welcher Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus sowie deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlage erfordert. Im Verfahren nach § 26 Abs 2 WEG haben daher aufgrund des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes Erörterungen über die den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zukommenden objektiven Möglichkeiten der Liftbenützung stattzufinden (5 Ob 73/97i).

Normen

WEG 1975 §19 Abs2 Z2
WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
WEG 1975 §26 Abs2
WEG 2002 §32 Abs5

5 Ob 460/97aOGH12.05.1998
5 Ob 301/02dOGH21.01.2003

Auch

5 Ob 255/04tOGH10.05.2005
5 Ob 120/07vOGH04.06.2007

Beisatz: Die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten der Liftanlage nach § 32 Abs 5 WEG 2002 ist für sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragenen Miteigentümer bindend. (T1)

5 Ob 129/14bOGH23.10.2014

Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Liftkosten befreit. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19980512_OGH0002_0050OB00460_97A0000_001

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