1 Ob 107/97k | OGH | 28.04.1998 |
Veröff: SZ 71/75 |
1 Ob 93/00h | OGH | 19.12.2000 |
Auch; Beisatz: Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde gemäß § 77 Abs 1 GewO die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzesmäßigen Gewerbebetriebs durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen. (T1) |
1 Ob 168/01i | OGH | 29.01.2002 |
nur: Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79 GewO sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Veranlaßt die Gewerbebehörde schuldhaft rechtswidrig nicht den gesetzmäßigen Gewerbebetrieb durch Erteilung der erforderlichen Auflagen durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Verhängung von Strafen dann trifft den Rechtsträger die Amtshaftung für die dadurch verursachten Vermögensschäden von Anrainern.(T2); Beisatz: Danach, ob der betroffene Anrainer vor oder nach der Betriebsanlagengenehmigung die Stellung eines Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO erlangt hat, kommt es für den Ersatz von Schäden, die auf die Unterlassung gebotener Maßnahmen gegen einen nicht bewilligten oder die Bewilligung überschreitenden Betrieb zurückgehen, nicht an. (T3); Veröff: SZ 2002/4 |
1 Ob 108/04w | OGH | 24.06.2005 |
nur: Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79 GewO sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2005/91 |
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00107_97K0000_001
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