OGH 5Ob98/98t (RS0109841)

OGH5Ob98/98t21.4.1998

Rechtssatz

§ 19 Abs 2 WEG über das schriftliche Abbedingen des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels ist auf Vereinbarungen im Vorstadium des Wohnungseigentums analog anzuwenden, sofern damit der im Gesetz genannte Personenkreis der (späteren) Miteigentümer nicht verlassen wird. Der Vertragsabschluss vor Verbücherung des Mieteigentums aller Vertragspartner ist kein Hindernis für die Gültigkeit der Vereinbarung.

Entscheidung ergangen zu § 19 Abs 1 Z 2 WEG idF vor dem 3.WÄG.

 

Normen

WEG §19 Abs1 Z2
WEG 2002 §32 Abs2
WEG idF 3.WÄG §19 Abs2

5 Ob 98/98tOGH21.04.1998
5 Ob 8/98gOGH12.05.1998
5 Ob 142/06bOGH29.08.2006
5 Ob 90/07gOGH08.05.2007

Beisatz: „Parallelverfahren" zu 5 Ob 142/06b. (T1)

5 Ob 162/12bOGH17.12.2012

Beisatz: Durch eine Vereinbarung etwa (nur) mit dem Wohnungseigentumsorganisator darf nicht das Erfordernis der Einstimmigkeit umgangen werden (so schon 5 Ob 8/98g). (T2); Beisatz: Daran ist auch auf der Grundlage des WEG 2002 festzuhalten. (T3); Veröff: SZ 2012/140

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00098_98T0000_002

Stichworte