OGH 5Ob98/98t (RS0109840)

OGH5Ob98/98t21.4.1998

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regel abweichenden Kostenverteilungsschlüssels ist eine Angelegenheit der Verfügung über die gemeinsame Sache, die gemäß § 828 ABGB in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber fällt und keinen Mehrheitsbeschluss zulässt.

Entscheidung ergangen zu § 19 Abs 1 Z 2 WEG idF vor dem 3.WÄG.

 

Normen

ABGB §828 A
WEG §19 Abs1 Z2
WEG idF 3.WÄG §19 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 98/98tOGH21.04.1998
5 Ob 8/98gOGH12.05.1998

Vgl; Beisatz: Das Erfordernis der Einstimmigkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass einzelne Wohnungseigentumsbewerber, die eine Vereinbarung gemäß § 19 Abs 2 WEG nicht abschließen wollen, durch den Wohnungseigentumsorganisator "substituiert" werden. (T1)

5 Ob 16/05xOGH24.05.2005

Vgl; Beisatz: Verfügungen im Sinn des § 828 ABGB bedürfen der Einstimmigkeit. Wird mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Verfügung vorgenommen, so bedarf dieser auch der Zustimmung des davon betroffenen Wohnungseigentümers. (T2); Beisatz: Liegt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft in einer Materie vor, die der Einstimmigkeit bedurft hätte, so kann dieser unbefristet bekämpft werden. (T3)

5 Ob 250/05hOGH13.12.2005

Vgl; Beisatz: Durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein solcher Beschluss kann unbefristet bekämpft werden. (T4); Veröff: SZ 2005/180

5 Ob 96/07iOGH04.06.2007

Vgl

5 Ob 130/08sOGH26.08.2008

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 162/12bOGH17.12.2012

Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/140

5 Ob 44/17gOGH29.08.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 226/18yOGH25.04.2019

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00098_98T0000_001

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