Normen
ABGB §1155
9 ObA 27/98f | OGH | 01.04.1998 |
Veröff: SZ 71/64 |
9 ObA 63/99a | OGH | 14.04.1999 |
Auch; nur: Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. (T1) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung. (T2) |
8 ObA 85/01k | OGH | 10.05.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Ausfallsprinzip für Dienstfreistellung eines Druckers/Alleinbedienerzulage. (T3) |
9 ObA 91/05f | OGH | 03.08.2005 |
Auch; Beisatz: Entgelt, das der Arbeitnehmer auch dann nicht erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, steht ihm naturgemäß auch für die Zeit der Dienstfreistellung nicht zu. (T4); Beisatz: Hier: Bonuszahlung. (T5) |
8 ObA 75/08z | OGH | 16.12.2008 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze haben auch für einen dienstfrei gestellten Arbeitnehmer zu gelten. Es können daher für die Zeit der Dienstfreistellung nur jene Provisionen zugesprochen werden, die der Arbeitnehmer ohne Dienstfreistellung in diesem Zeitraum verdient hätte. Das aus § 1155 ABGB ableitbare Ausfallprinzip bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer zwangsläufig das zuletzt bezogene (durchschnittliche) Entgelt auch für die Zeit des Unterbleibens der Dienstleistung erhalten muss. (T6) |
9 ObA 153/14m | OGH | 25.02.2015 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_009OBA00027_98F0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)