OGH 9Ob26/98h (RS0109870)

OGH9Ob26/98h1.4.1998

Rechtssatz

Aus Punkt 4 AGBKr geht nicht hervor, wie die Zeichnungsberechtigung von ihrem Träger ausgeübt werden soll, ob im eigenen Namen oder im Namen des Kontoinhabers. Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muss die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden.

Normen

AGBKr Pkt4

9 Ob 26/98hOGH01.04.1998

Veröff: SZ 71/62

10 Ob 2/00tOGH21.03.2000

nur: Es muss die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden. (T1)

2 Ob 166/02dOGH08.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 der allgemeinen Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr. (T2)

8 Ob 84/08yOGH10.07.2008

nur: Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muß die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden. (T3)

6 Ob 183/13zOGH20.02.2014

Vgl; Beisatz: Bei der Einräumung von Einzelzeichnungsberechtigung auf einem Bankkonto handelt es sich um eine Bevollmächtigung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_003

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