OGH 8ObS339/97d (RS0109523)

OGH8ObS339/97d12.3.1998

Rechtssatz

Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens können sie nämlich auf die wirtschaftliche Lage typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluss nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick über die maßgebenden Verhältnisse verschaffen. Gerade in Bezug auf die Insolvenz ist daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer (siehe auch RIS-Justiz RS0076936).

Normen

IESG §1 Abs1
IESG §1 Abs6 Z2

8 ObS 339/97dOGH12.03.1998
8 ObS 268/98iOGH08.07.1999

nur: Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für einen Verlassenschaftskurator, der das Unternehmen vor der Konkurseröffnung längere Zeit fortführt. (T2); Veröff: SZ 72/116

8 ObS 205/02hOGH17.10.2002

nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für den Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG, der ohne Einschränkung seines Aufgabenkreises bestellt wurde, weil er wie jeder andere von den Gesellschaftern bestellte Geschäftsführer zur umfassenden Leitung der GmbH berechtigt und verpflichtet ist. Eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch § 3 KO beschränkt war, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. Darauf, welche Tätigkeiten der Notgeschäftsführer im konkreten Fall ausgeübt hat, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Gesellschaft bei Bestellung des Notgeschäftsführers bereits insolvent war, weil die Rechtsstellung des Geschäftsführers ja erst durch die Konkurseröffnung gesetzlich beschränkt wird. (T3)

8 ObS 9/04pOGH17.03.2005

nur T1

8 ObS 26/07tOGH22.11.2007

Auch; Beisatz: § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF vor BGBl I 2005/102 stellt nur auf die Organmitgliedschaft und nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen ab. (T4); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T5)

8 ObS 27/07iOGH16.01.2008

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I Nr 102/2005, wonach nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden. (T6); Veröff: SZ 2008/3

8 ObS 5/08fOGH02.09.2008

Vgl

8 ObS 10/11wOGH15.07.2011

Vgl aber; Beisatz: Kein beherrschender Einfluss der Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG, die als Mehrheitsgesellschafterin in der Komplementär-GmbH beherrschenden Einfluss hatte, wenn letztere atypischerweise nicht beherrschende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. (T7)

8 ObS 8/20iOGH23.10.2020

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19980312_OGH0002_008OBS00339_97D0000_001

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