8 ObS 339/97d | OGH | 12.03.1998 |
8 ObS 268/98i | OGH | 08.07.1999 |
nur: Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für einen Verlassenschaftskurator, der das Unternehmen vor der Konkurseröffnung längere Zeit fortführt. (T2); Veröff: SZ 72/116 |
8 ObS 205/02h | OGH | 17.10.2002 |
nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für den Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG, der ohne Einschränkung seines Aufgabenkreises bestellt wurde, weil er wie jeder andere von den Gesellschaftern bestellte Geschäftsführer zur umfassenden Leitung der GmbH berechtigt und verpflichtet ist. Eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch § 3 KO beschränkt war, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. Darauf, welche Tätigkeiten der Notgeschäftsführer im konkreten Fall ausgeübt hat, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Gesellschaft bei Bestellung des Notgeschäftsführers bereits insolvent war, weil die Rechtsstellung des Geschäftsführers ja erst durch die Konkurseröffnung gesetzlich beschränkt wird. (T3) |
8 ObS 9/04p | OGH | 17.03.2005 |
nur T1 |
8 ObS 26/07t | OGH | 22.11.2007 |
Auch; Beisatz: § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF vor BGBl I 2005/102 stellt nur auf die Organmitgliedschaft und nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen ab. (T4); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T5) |
8 ObS 27/07i | OGH | 16.01.2008 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I Nr 102/2005, wonach nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden. (T6); Veröff: SZ 2008/3 |
8 ObS 5/08f | OGH | 02.09.2008 |
Vgl |
8 ObS 10/11w | OGH | 15.07.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Kein beherrschender Einfluss der Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG, die als Mehrheitsgesellschafterin in der Komplementär-GmbH beherrschenden Einfluss hatte, wenn letztere atypischerweise nicht beherrschende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. (T7) |
8 ObS 8/20i | OGH | 23.10.2020 |
Vgl; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_008OBS00339_97D0000_001
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