OGH 10ObS39/98b (RS0109917)

OGH10ObS39/98b10.3.1998

Rechtssatz

Im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG ist eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Grades des Integritätsschadens nicht vorgesehen ist. Abzusprechen ist nur über die Gewährung der Integritätsabgeltung.

Normen

ASVG §213a
ASGG §89 Abs2

10 ObS 39/98bOGH10.03.1998
10 ObS 178/01aOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: In der gerichtlichen Entscheidung über das Begehren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung "in gesetzlicher Höhe" muss weder über den Prozentsatz des Integritätsschadens (SSV-NF 12/30) noch über die Höhe der Integritätsabgeltung abgesprochen werden. (T1)

10 ObS 304/02gOGH17.09.2002

Auch; Beisatz: Es ist notwendig, im Grundurteil den Hundertsatz der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage festzusetzen. (gegenteilig zu T1) (T2)

10 ObS 413/02mOGH04.03.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 111/05dOGH24.01.2006

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_010OBS00039_98B0000_003

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