OGH 7Ob43/98v (RS0109767)

OGH7Ob43/98v10.3.1998

Rechtssatz

Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen (Vorlage einer aus steuerschonenden Gründen den Kaufpreis falsch ausweisenden Kaufurkunde) sind nicht als "dolus coloratus" zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis.

Normen

VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A

7 Ob 43/98vOGH10.03.1998
7 Ob 262/99aOGH23.11.1999

Vgl auch

7 Ob 74/00hOGH29.05.2000

Vgl auch

7 Ob 34/12vOGH19.04.2012

nur: Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen, sind nicht als dolus coloratus zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis. (T1)

7 Ob 150/13dOGH02.10.2013

Beisatz: Eine „Manipulation“ ist nur dann als Täuschung zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. „Manipulationen“, die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht „täuschungsgeeignet“ herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein. (T2)

7 Ob 186/13yOGH11.12.2013
7 Ob 177/14aOGH05.11.2014

Beis wie T2

7 Ob 141/15hOGH16.10.2015

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00043_98V0000_002