OGH 4Ob34/98y (RS0109428)

OGH4Ob34/98y24.2.1998

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des Art 6 Nr. 3 LGVÜ sind schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn, es läge ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde; daß beide Verträge in einem Zusammenhang stehen, genügt nicht.

Normen

LGVÜ Art6 Nr3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr3

4 Ob 34/98yOGH24.02.1998
9 Ob 110/04yOGH13.10.2004

Auch

6 Ob 38/07tOGH16.03.2007

Beisatz: Das Erfordernis der Konnexität zwischen Klage und Widerklage ist eng auszulegen und bei bloßem Sachzusammenhang nicht gegeben. (T1); Beisatz: Der Begriff der Konnexität („derselbe Vertrag oder Sachverhalt") in Art 6 Nr 3 EuGVVO ist konventionsimmanent zu definieren. (T2); Beisatz: Ob Konnexität gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO wird damit regelmäßig nicht berührt. (T3)

4 Ob 221/12xOGH15.01.2013

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 182/21zOGH23.11.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0040OB00034_98Y0000_001